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Griechenland-Anleihen: Wie sich der Zwangsumtausch steuerlich auswirkt

Wer sein Geld in Griechenland-Anleihen investiert hat, wird diese Anlageentscheidung mittlerweile sicherlich bereut haben. Am 12.03.2012 wurden griechische Staatsanleihen in neue Titel umgetauscht. Mehr als 95 % des privaten Anleihekapitals mit einem Nennwert von rund 200 Mrd. EUR waren daran beteiligt. Der größte Teil der Privatanleger wurde über die von der griechischen Regierung eingeführten Zwangsklauseln zum Tausch gezwungen und hat dabei viel Geld verloren. Wer das Tauschangebot ablehnte, dem drohte sogar der Totalausfall.

Das Tauschangebot beinhaltete einen ausgehandelten Forderungsverzicht von 53,5 %. Anleger konnten Altanleihen im Nennwert von 1.000 EUR tauschen in:

  • 20 unterschiedliche neue Griechenland-Anleihen mit Laufzeiten von 11 bis 30 Jahren ("New Bonds") im Gesamtnennwert von 315 EUR
  • neue Anleihen des Euro-Stabilisierungsfonds EFSF mit Laufzeiten von ein und zwei Jahren ("PSI Payment Notes") im Gesamtnennwert von 150 EUR
  • einen Optionsschein ("GDP-linked Securities") mit einem fiktiven Nennwert von 315 EUR, dessen Zahlung von der Entwicklung des griechischen Bruttoinlandsprodukts abhängig ist.
  • eine Nullkuponanleihe ("Short-term EFSF Notes") mit sechs Monaten Laufzeit, die die aufgelaufenen Stückzinsen aus den Altanleihen ersetzt.

Das Bundesfinanzministerium hat sich nun zur steuerlichen Behandlung des Zwangsumtauschs geäußert. Danach gilt:

  1. Als Veräußerungserlös der Altanleihen sind die Börsenkurse der neuen Anleihen und der PSI Payment Notes des EFSF am Tag der Depoteinbuchung anzusetzen. Sofern kein solcher Börsenkurs vorliegt, ist der niedrigste Kurs am ersten Handelstag heranzuziehen.
  2. Als Anschaffungskosten der neuen Anleihen ist der Börsenkurs der alten Anleihen zum Zeitpunkt der Depotausbuchung anzusetzen. Aus Vereinfachungsgründen kann auch der Börsenkurs der neuen Anleihen am Tag der Depoteinbuchung herangezogen werden.
  3. Da die Optionsscheine ("GDP-linked Securities") nur einen fiktiven Nennwert haben und lediglich einen Anspruch auf eine Zinszahlung beinhalten, werden sie mit Anschaffungskosten von 0 EUR angesetzt. Das hat zur Folge, dass ein später erzielter Veräußerungspreis in voller Höhe der Abgeltungsteuer unterliegt.
  4. "Short-term EFSF Notes" werden analag zur Vorgehensweise bei Optionsscheinen ("GDP-linked Securities") ebenfalls mit 0 EUR angesetzt.
Information für: Kapitalanleger
zum Thema: Einkommensteuer

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