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Investitionsabzugsbetrag: Bezeichnen Sie das Wirtschaftsgut konkret!

Wenn Sie in den nächsten drei Jahren betriebliche Anschaffungen im Anlagevermögen planen, können Sie bereits jetzt bis zu 40 % der voraussichtlichen Anschaffungskosten als Betriebsausgaben abziehen. Möglich macht es der sogenannte Investitionsabzugsbetrag. Er senkt Ihre Steuerlast bereits in der Planungsphase und erhöht so den finanziellen Spielraum für die spätere Investition. Wer den Abzugsposten bildet, muss dem Finanzamt aber darlegen, welches Wirtschaftsgut er anschaffen möchte. Schließlich will der Fiskus keine pauschalen Subventionen verteilen, sondern nur konkrete betriebliche Investitionen fördern. Nach dem Einkommensteuergesetz reicht es aber aus, wenn der Unternehmer das Wirtschaftsgut "seiner Funktion nach" benennt, zum Beispiel als "Drucker" oder "Schreibtisch".

Ein jüngeres Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) verdeutlicht, dass man von pauschalen Sammelbezeichnungen in der Steuererklärung unbedingt absehen sollte - auch wenn solche Angaben den eigenen Entscheidungsspielraum erweitern würden, weil man später alle möglichen unter den Sammelbegriff fallenden Wirtschaftsgüter anschaffen könnte.

Im Urteilsfall hatte die Betreiberin eines Fotostudios einen Abzugsbetrag für die Anschaffung von "Studiobedarf" gebildet. Der BFH lehnte die Bildung eines Investitionsabzugsbetrags aufgrund der ungenauen Bezeichnung ab. Die Richter erklärten, dass aus dem Gesetzgebungsverfahren hervorgehe, dass jedes Wirtschaftsgut gesondert zu dokumentieren sei und Sammelbezeichnungen nicht ausreichten. Auch der gesetzliche Zweck der konkreten Investitionsförderung macht es erforderlich, das Wirtschaftsgut genauer zu bezeichnen. Denn schließlich ist ein Investitionsabzugsbetrag rückwirkend abzuerkennen, wenn statt des angekündigten Wirtschaftsguts ein ganz anderes angeschafft wird. Ohne konkrete Bezeichnung könnte das Finanzamt diese Prüfung nicht vornehmen.

Hinweis: Verläuft die Investition wie geplant, müssen Sie den abgezogenen Investitionsabzugsbetrag im Jahr der Anschaffung wieder gewinnerhöhend hinzurechnen. Dies lässt Ihre Steuerlast aber nicht sprunghaft ansteigen, da Sie im selben Jahr eine "Sofortabschreibung" auf das Wirtschaftsgut in gleicher Höhe vornehmen können.

Sofern Sie die Investition nicht wie angekündigt tätigen, kann es allerdings teuer werden. Dann wird das Finanzamt den Investitionsabzugsbetrag im Jahr der Bildung nachträglich aberkennen und auf die entstehende Steuernachzahlung 6 % Zinsen pro Jahr berechnen.

Information für: Unternehmer, Freiberufler
zum Thema: Einkommensteuer

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