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Anteilsveräußerung: Welche Beteiligungsgrenze ist ab wann zu beachten?

Gewinne aus der Veräußerung eines Kapitalgesellschaftsanteils müssen nur dann versteuert werden, wenn der Veräußerer innerhalb der letzten fünf Jahre vor Veräußerung "wesentlich" an der Gesellschaft beteiligt war. Was "wesentlich" bedeutet, hat der Gesetzgeber im Lauf der Jahre immer wieder neu definiert. Bis einschließlich 1998 war eine wesentliche Beteiligung erst bei einer mehr als 25%igen Beteiligung anzunehmen, von 1999 bis 2000 lag die Grenze bei 10 % und ab 2001 schließlich nur noch bei 1 %. Durch diese schrittweise Absenkung hat der Gesetzgeber den Steuerzugriff nach und nach auf immer mehr Anteilseigner ausgeweitet.

Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs (BFH) ist aber unklar, welche jeweils gültige Beteiligungsgrenze für die Frage heranzuziehen ist, ob der Anteilseigner innerhalb der letzten fünf Jahre wesentlich beteiligt war. Die Richter halten zwei Varianten für denkbar:

Erste Variante

In den fünf Jahren vor der Veräußerung ist der Anteilseigner nur dann "wesentlich" beteiligt, wenn er in diesen Jahren die im Veräußerungsjahr geltende Beteiligungsschwelle überschritten hat. Diese Sichtweise würde dazu führen, dass eine Absenkung der Anteilsgrenze eine fünfjährige Rückwirkung entfaltet.

Zweite Variante

Für jedes der fünf Vorjahre ist die in diesen Jahren jeweils geltende Beteiligungsgrenze heranzuziehen. Eine Absenkung der Grenze wirkt somit nicht auf den Fünfjahreszeitraum zurück.

Beispiel: Ein Anteilseigner verkauft 1999 eine 9,22%ige Beteiligung an einer Gesellschaft, an der er in 1998 noch mit 13,52 % beteiligt war.

Lösung nach der ersten Variante: Er gilt als "wesentlich" beteiligt, da er im zurückliegenden Fünfjahreszeitraum (konkret: 1998) die im Veräußerungsjahr geltende Grenze von 10 % überschritten hatte. Sein Veräußerungsgewinn wird somit besteuert.

Lösung nach der zweiten Variante: Das Finanzamt darf den Gewinn nicht besteuern, da der Anteilseigner in 1999 unter der maßgeblichen Beteiligungsgrenze von 10 % lag und in 1998 die damals maßgebliche Beteiligungsgrenze von 25 % unterschritten hatte.

Hinweis: Die Entscheidung erging in einem Verfahren über die Aussetzung der Vollziehung. Für eine endgültige Klärung wird der BFH vermutlich in einem anderen (bereits anhängigen) Revisionsverfahren sorgen.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Einkommensteuer

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