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Informationen für Unternehmer

Falsche Rechnungsangaben: Wann die Vorsteuer trotzdem abziehbar ist

Um Vorsteuerbeträge abziehen zu dürfen, sollte der Unternehmer über eine ordnungsgemäße Rechnung verfügen.

Beispiel: Ein Unternehmer kauft von einem anderen Unternehmer verschiedene Waren. Der Lieferant liefert die Ware und stellt eine Rechnung aus. Dabei gibt er jedoch eine falsche Anschrift an. Unter der angegebenen Adresse ist das leistende Unternehmen nicht mehr erreichbar, da es kurz zuvor umgezogen ist.

Hier offenbart sich das Problem: Eine ordnungsgemäße Rechnung im umsatzsteuerlichen Sinne setzt unter anderem voraus, dass der Name und die Anschrift des leistenden Unternehmers angegeben werden. Sofern diese Angaben nicht vorhanden oder unrichtig sind, kann über die Rechnung keine Vorsteuer geltend gemacht werden.

Wer die Vorsteuer stattdessen im sogenannten Billigkeitsweg abziehen will, muss nach Auffassung des Bundesfinanzhofs (BFH) konkrete Umstände darlegen, die eine Gewährung des Vorsteuerabzugs auch ohne ordnungsgemäße Rechnung begründen. Sofern der Unternehmer solche Umstände nicht vorbringt, scheidet ein Vorsteuerabzug aus.

Wenn für den Leistungsempfänger nicht erkennbar war, dass die Anschrift oder eine vergleichbare Rechnungsangabe unrichtig ist, kann er die Vorsteuer nur dann im Wege der Billigkeit abziehen, wenn er begründet, warum es sich um einen Fall der Billigkeit handelt. Zum Beispiel muss er darlegen, dass er trotz Nachforschungen nicht feststellen konnte, dass sein Vertragspartner bereits umgezogen war.

Wird der Antrag nicht ausreichend begründet, scheidet ein Vorsteuerabzug auch über diese Hintertürregelung aus.

Hinweis: Die Rechtsprechung sollte Sie nicht dazu verleiten, allzu sorglos mit den Formalien bei Eingangsrechnungen umzugehen. Beachten Sie, dass die Rechtsprechung einen Vorsteuerabzug im Billigkeitsweg nur in Ausnahmefällen gewährt. Ein Vorsteuerabzug über eine ordnungsgemäße Rechnung sollte daher immer noch Ihre erste Wahl sein. Achten Sie deshalb penibel genau darauf, dass die Angaben in den Eingangsrechnungen korrekt sind. Bei nicht ordnungsgemäßer Rechnung ist die Vorsteuer gegenüber dem Vertragspartner gegebenenfalls einzubehalten.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

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