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Harter Vorwurf: Außenprüfung als Schikane des Finanzamts

Die Anschuldigungen sind brisant: Ein Rechtsanwalt beschuldigt sein Finanzamt vor dem Bundesfinanzhof (BFH), ihn nur deshalb einer Außenprüfung zu unterziehen, weil er mit seinem Mandanten einen Mobbing-Prozess gegen den Finanzamtsvorsteher führt. Auch sollen Mitglieder eines Petitionsausschusses, der zwei seiner Petitionen als berechtigt angesehen hatte, in auffälliger zeitlicher Nähe geprüft worden sein.

Der Anwalt legte dem BFH detaillierte Unterlagen vor, aus denen sich die zeitlichen Parallelen zwischen Prüfungsvorgehen und Prozessverlauf ergeben sollten. Nachdem das Finanzgericht Berlin-Brandenburg (FG) die Außenprüfung für rechtmäßig erachtet hatte, ordnete der BFH jetzt eine detailliertere Prüfung der Vorwürfe an. Die Bundesrichter stellten klar, dass eine Außenprüfung nur zur Klärung der steuerlichen Verhältnisse erfolgen darf. Sachfremde Gründe dürfen keine Rolle spielen. Welcher Steuerzahler geprüft wird, liegt zwar im Ermessen des Finanzamts, trotzdem darf die Entscheidung aber keine willkürliche Schikane sein.

Die Behauptungen des Rechtsanwalts sind nach Auffassung des BFH nicht von der Hand zu weisen. Deshalb muss das FG in einem zweiten Verfahrensgang nun genauer hinsehen und den Fall neu aufrollen. Nach Auffassung des BFH kommt eine Vernehmung des Finanzamtsvorstehers in Betracht. Auch könnten Unterlagen darüber angefordert werden, wie das Finanzamt bei der Prüfung anderer Freiberufler vorgegangen ist.

Hinweis: Mit Spannung bleibt abzuwarten, wie dieses Verfahren ausgehen wird. Sofern sich die Anordnung der Außenprüfung tatsächlich als willkürlich herausstellen sollte, wäre dies wohl ein handfester Verwaltungsskandal.

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zum Thema: übrige Steuerarten

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