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Mündliche Verhandlung: Zahnarztbesuch ist ein Entschuldigungsgrund

Steuerstreitigkeiten mit dem Finanzamt können schon mal für Bauchschmerzen sorgen. Mit Schmerzen ganz anderer Art - allerdings auch im steuerlichen Kontext - hat sich kürzlich der Bundesfinanzhof (BFH) befasst. Im Urteilsfall war ein Unternehmer wegen einer zahnärztlichen Notfallbehandlung nicht zur mündlichen Verhandlung vor einem Finanzgericht (FG) erschienen. Das Protokoll des Verhandlungstages offenbart einen hektischen Prozessverlauf: Um 9:23 Uhr des Verhandlungstages ging beim FG ein Fax ein, in dem die Ehefrau des Unternehmers mitteilte, dass ihr Mann in zahnärztlicher Notfallbehandlung sei. Sie beantragte deshalb die Vertagung der mündlichen Verhandlung. Mit Fax von 9:44 Uhr antwortete das FG, dass eine Vertagung nur in Betracht komme, wenn bis zu Verhandlungsbeginn um 10 Uhr (!) ein ärztliches Attest eingereicht werde. Da innerhalb der verbleibenden 16 Minuten kein Attest einging, führte das FG die Verhandlung in Abwesenheit des Unternehmers durch und verkündete um 10:40 Uhr ein ablehnendes Urteil. Das Attest ging erst um 12:51 Uhr beim FG ein.

Der Unternehmer sah seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt und wandte sich an den BFH. Von dort erhielt er jetzt Rückendeckung. Die Bundesrichter urteilten, dass das FG die mündliche Verhandlung hätte verschieben müssen. Der BFH sah insbesondere keinen Grund für die hektische Urteilsverkündung bereits um 10:40 Uhr. Zudem war nach Auffassung des BFH nicht zu vermuten, dass der Unternehmer den Zahnarztbesuch nur vorgetäuscht hatte, um seinen Prozess zu verschleppen.

Hinweis: Das Urteil des FG wurde aufgehoben und der Rechtsstreit muss nun erneut verhandelt werden. Ob der Unternehmer im zweiten Anlauf Erfolg mit seiner Klage haben wird, bleibt abzuwarten.

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zum Thema: übrige Steuerarten

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