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Getrennte Veranlagung: Wie Vorauszahlungen aufgeteilt werden

Einkommensteuererstattungen entstehen, wenn die festgesetzte Steuer geringer ausfällt als die geleisteten Vorauszahlungen und die bereits gezahlten Steuerabzugsbeträge (insbesondere Lohn- und Kapitalertragsteuer). Bei einer Zusammenveranlagung wird die Erstattung einheitlich an das Paar ausgezahlt.

Damit auch im Fall einer getrennten Veranlagung jeder Ehegatte den ihm zustehenden Teil des "Steuerkuchens" abbekommt, müssen die Vorauszahlungsbeträge aufgeteilt werden, sofern für diese zunächst eine spätere Zusammenveranlagung unterstellt wurde.

Das Bayerische Landesamt für Steuern weist jetzt darauf hin, dass die Finanzämter für diese Aufteilung vor der Versendung der Steuerbescheide zwei Probeberechnungen der getrennten Veranlagung durchführen. Die so ermittelten Aufteilungsbeträge werden dann unter zwei neuen Steuernummern mit Soll- und Istbeträgen verbucht.

Beispiel: Für das Kalenderjahr 2011 haben die Ehegatten A und B ihre festgesetzten Einkommensteuervorauszahlungen in Höhe von 10.000 EUR bereits vollständig beglichen. Die Aufteilung der gezahlten Vorauszahlungen ergibt, dass bei A 4.000 EUR und bei B 6.000 EUR auf die festgesetzte Einkommensteuer anzurechnen sind.

Lösung: In diesem Fall wird für A ein Betrag von 4.000 EUR und für B ein Betrag von 6.000 EUR (als Soll- und Istbetrag) verbucht.

Wurden die Vorauszahlungsbeträge im Zeitpunkt der getrennten Veranlagung noch nicht vollständig gezahlt, ist der ausstehende Betrag nach Köpfen aufzuteilen (Sollbuchung).

Abwandlung: Von den 10.000 EUR hatten die Ehegatten im Zeitpunkt der getrennten Veranlagung nur 8.000 EUR gezahlt. Die Aufteilung der bereits geleisteten Vorauszahlungen ergibt, dass bei A 3.000 EUR und bei B 5.000 EUR anzurechnen sind.

Lösung: Nunmehr wird für A ein Sollbetrag in Höhe von 4.000 EUR (3.000 EUR + 1.000 EUR = 50 % der noch nicht gezahlten Vorauszahlungen) und für B in Höhe von 6.000 EUR (5.000 EUR + 1.000 EUR = 50 % der noch nicht gezahlten Vorauszahlungen) verbucht. Als Istbuchung (= gezahlte Beträge) werden entsprechend der ermittelten Aufteilung 3.000 EUR bzw. 5.000 EUR berücksichtigt.

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zum Thema: übrige Steuerarten

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