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Steuerbefreiung für Krankenhäuser: Welche Umsätze nicht begünstigt sind

Der Betrieb eines Krankenhauses oder einer vergleichbaren Einrichtung (z.B. einer Kurklinik oder einer Vorsorge- und Rehabilitationsklinik) ist von der Umsatzsteuer befreit, sofern eine entsprechende sozialrechtliche Zulassung vorliegt. In diesem Fall sind nicht nur die originären Umsätze der Einrichtung steuerbefreit, sondern auch diejenigen Umsätze, die eng mit dem Betrieb verbunden sind. Wann diese enge Bindung besteht, hat jetzt die Oberfinanzdirektion Frankfurt/Main (OFD) in einer Verfügung näher erläutert.

Allgemein gesprochen sind Krankenhausumsätze dann "eng verbunden" und somit steuerfrei, wenn sie

  • nach der Verkehrsauffassung typisch und unerlässlich für die Einrichtung sind,
  • allgemein und regelmäßig im laufenden Betrieb vorkommen und
  • unmittelbar oder mittelbar mit dem Betrieb der Einrichtung zusammenhängen.

Darüber hinaus darf kein Konkurrenzverhältnis zu anderen Unternehmern bestehen, die ihre Leistungen steuerpflichtig anbieten müssen.

Beispiel: Ein Krankenhaus betreibt eine Besuchercafeteria. Wegen der Wettbewerbssituation zu anderen Unternehmen unterliegt die Abgabe von Speisen und Getränken in der Cafeteria der Umsatzsteuer.

Da die allgemeinen Abgrenzungsmerkmale für eng verbundene Umsätze nicht sonderlich griffig sind, hat die OFD in einer konkreten Auflistung zusammengestellt, welche Umsätze nicht als "eng verbunden" gelten. Hierzu gehören:

  • die Lieferung von Waren (zusätzliche Getränke, Süßigkeiten, Zeitschriften) an Patienten, Heimbewohner, Personal oder Besucher
  • die Lieferung von Speisen und Getränken einer Krankenhausküche an Dritte außerhalb des Krankenhauses (z.B. Partyservice)
  • die Beherbergung und Beköstigung des Personals sowie sonstige Naturalleistungen an das Personal
  • die Überlassung von Büchern, Rundfunk- und Fernsehgeräten sowie Fernsprechanlagen an Patienten, Heimbewohner, Personal oder Besucher zur Mitbenutzung
  • der Betrieb einer Kindertagesstätte für Kinder von Arbeitnehmern (hier können aber andere Steuerbefreiungen greifen)
  • die Beherbergung und Verpflegung von Besuchern und Gästen, sofern keine medizinische Indikation besteht (z.B. Begleitung von Kleinkindern)
  • die Beherbergung und Verpflegung von Patienten im Zusammenhang mit der Durchführung offener Badekuren
  • die Überlassung von Personal einer Krankenhausapotheke an die Krankenhausapotheke eines anderen Krankenhausträgers

Hinweis: Die Aufzählung der OFD ist nicht abschließend, so dass durchaus noch weitere Leistungen denkbar sind, die keine enge Bindung zu originären Krankenhausumsätzen aufweisen und daher der Umsatzsteuer unterliegen.

Information für: Unternehmer, Freiberufler
zum Thema: Umsatzsteuer

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