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Informationen für GmbH-Gesellschafter/-GF

GmbH-Anteile: Schuldzinsenabzug in Zeiten der Abgeltungsteuer

Seit der Einführung der Abgeltungsteuer zum 01.01.2009 können Sie grundsätzlich keine tatsächlichen Werbungskosten mehr bei den Einkünften aus Kapitalvermögen abziehen. Stattdessen gewährt das Finanzamt nur noch den Sparer-Pauschbetrag von 801 EUR (für Ledige) bzw. 1.602 EUR (für Ehegatten).

Für GmbH-Gesellschafter gibt es jedoch eine Hintertür, die sogenannte Veranlagungsoption. Sie können die Abgeltungsteuer auf Gewinnausschüttungen sozusagen "abwählen" und den individuellen Einkommensteuertarif anwenden, wenn sie

  • zu mindestens 25 % an der GmbH beteiligt sind oder
  • zwischen 1 % und 24,99 % beteiligt und gleichzeitig für die GmbH beruflich tätig sind (z.B. als Geschäftsführer).

Bei Ausübung dieses Wahlrechts (auf der Anlage KAP) können 60 % der Werbungskosten abgezogen werden. Ein einmal gestellter Antrag gilt für das Jahr der Antragstellung und die vier Folgejahre.

Die Oberfinanzdirektion Münster weist in einer aktuellen Kurzinformation auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs hin, wonach Schuldzinsen für die Anschaffung eines (im Privatvermögen gehaltenen) Kapitalgesellschaftsanteils von mindestens 1 %, die nach der Veräußerung der Beteiligung anfallen, als (nachträgliche) Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen abgezogen werden können.

Im Spannungsfeld zur vorgenannten Veranlagungsoption bedeutet das:

  • Wurde eine Beteiligung vor dem 01.01.2009 veräußert, kann die Veranlagungsoption nicht ausgeübt werden. Ein Abzug von nachträglichen Werbungskosten scheidet somit aus.
  • Wurde eine Beteiligung nach dem 31.12.2008 veräußert, gelten die Voraussetzungen zur Veranlagungsoption letztmalig für den Veranlagungszeitraum der Veräußerung als erfüllt.

Beispiel: Ein Alleingesellschafter hat seine GmbH-Anteile fremdfinanziert. In der Einkommensteuererklärung 2009 übt er seine Veranlagungsoption aus und beantragt den Abzug der angefallenen Schuldzinsen als Werbungskosten. Er veräußert die Beteiligung in 2010 (mit verbleibendem Schuldenüberhang). In 2011 macht er die nachträglichen Schuldzinsen als Werbungskosten geltend.

Lösung: In 2011 kann er die nachträglichen Schuldzinsen nicht mehr als Werbungskosten geltend machen, weil die Voraussetzungen für die Veranlagungsoption in diesem Jahr zu keinem Zeitpunkt erfüllt waren.

Information für: GmbH-Gesellschafter/-GF, Kapitalanleger
zum Thema: Einkommensteuer

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