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Post vom Amt: Einheitswerte und Grundsteuermessbeträge nur vorläufig

Wenn sich am Himmel der Rechtsprechung etwas zusammenbraut, fügen die Finanzämter oftmals einen sogenannten Vorläufigkeitsvermerk in die Bescheide ein. So erreichen sie, dass die Amtspost in einem bestimmten Punkt später noch änderbar ist und nicht jeder Steuerzahler einen gesonderten Einspruch einlegen muss, um von einer anhängigen Rechtsstreitigkeit zu profitieren.

Die Finanzämter erlassen jetzt auch Festsetzungen des Grundsteuermessbetrags und Einheitswertfeststellungen für Grundstücke vorläufig.

Hinweis: Der Einheitswert und der darauf basierende Grundsteuermessbetrag bilden die Berechnungsgrundlage für die Grundsteuer.

Der Vorläufigkeitsvermerk umfasst die Frage, ob die Vorschriften über die Einheitsbewertung des Grundvermögens noch verfassungsgemäß sind. Hintergrund ist, dass das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) derzeit die Verfassungsmäßigkeit der Grundsteuer prüft.

Für Hausbesitzer entstehen durch die Vorläufigkeit der Bescheide keine Nachteile. Sie müssen ihre Fälle nicht durch einen Einspruch offenhalten, sondern können die Entscheidung des BVerfG abwarten. Der Vorläufigkeitsvermerk hält den Fall so lange offen, bis in Karlsruhe eine endgültige Entscheidung getroffen wurde. Bis dahin muss die Grundsteuer aber zunächst einmal bezahlt werden, da eine Aussetzung der Vollziehung nicht in Betracht kommt.

Sollte das BVerfG die Verfassungswidrigkeit des geltenden Rechts feststellen, werden die Finanzämter die vorläufigen Festsetzungen des Grundsteuermessbetrags und Einheitswertfeststellungen automatisch von Amts wegen ändern.

Hinweis: Bereits der Bundesfinanzhof hat massive Bedenken gegen das geltende Grundsteuersystem geäußert und sich dabei insbesondere auf zwei Umstände gestützt:

  1. Für die Grundsteuer werden immer noch die alten Einheitswerte aus dem Jahr 1964 herangezogen und in den neuen Bundesländern gelten sogar noch die Wertverhältnisse aus dem Jahr 1935.
  2. Die Einheitswerte im Bereich der Erbschaft- und Schenkungsteuer wurden bereits 1996 abgeschafft, weil das BVerfG damals schon die nicht realitätsgerechten Preise bemängelt hatte. Bei der Grundsteuer sind diese Werte aber weiterhin zu berücksichtigen.
Information für: Hausbesitzer
zum Thema: übrige Steuerarten

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