Aktuelles

Hier informieren wir unsere Mandanten über aktuelle Entwicklungen im Steuerrecht. Wählen Sie die gewünschte Ausgabe per Mausklick an.

Informationen für alle

Pendlerpauschale: Pro Tag ist nur eine Fahrt abziehbar

Wenn Sie als Arbeitnehmer oder Selbständiger aus beruflichen Gründen zweimal am Tag zwischen Wohnort und Arbeitsstelle bzw. Betriebsstätte pendeln, können Sie trotzdem nur einmal die Entfernungspauschale von 0,30 EUR pro Entfernungskilometer ansetzen. Das geht aus einem aktuellen Urteil des Finanzgerichts Hessen (FG) hervor.

Das FG untersuchte den Fall eines Musikers, der häufig zweimal am Tag zwischen seiner Wohnung und einem Theater pendelte. Diese Fahrten waren erforderlich, da er nach dem Arbeitsvertrag sowohl an den Proben als auch an den Aufführungen teilnehmen musste und die Pause zwischen diesen Arbeitseinsätzen mindestens vier Stunden betrug. Der Musiker setzte die Entfernungspauschale gleich zweimal pro Tag in seiner Steuererklärung an. Das Finanzamt hingegen berücksichtigte die Entfernungspauschale für jeden Tag nur einmal.

Nach Auffassung des FG liegt in diesem Fall unstreitig eine Ungleichbehandlung des Musikers gegenüber anderen Arbeitnehmern vor, die trotz geringerer bzw. im Extremfall halb so hoher Aufwendungen ebenfalls die volle Entfernungspauschale erhalten. Indem ein Berufstätiger zweimal am Tag anfallende Aufwendungen nicht doppelt ansetzen kann, wird auch das sogenannte objektive Nettoprinzip durchbrochen.

Hinweis: Das objektive Nettoprinzip besagt, dass die Ausgaben des Steuerzahlers, die zur Erzielung von Einnahmen aufgewendet werden, steuermindernd zu berücksichtigen sind.

Es liegt jedoch keine verfassungswidrige Ungleichbehandlung vor - und zwar aus folgenden Gründen:

  • Es handelt sich hier im Vergleich zu anderen Arbeitnehmern um einen atypischen Fall, der im Verhältnis zur Mehrzahl der Berufspendler eine Ausnahme bildet.
  • Indem der Fiskus die Entfernungspauschale nur einmal pro Arbeitstag gewährt, handelt er im Interesse eines vereinfachten Steuerverfahrens und bewegt sich innerhalb des ihm zustehenden Typisierungsspielraums. Diese typisierende Regelung trägt dazu bei, das Steuerverfahren wesentlich zu vereinfachen. Denn die Finanzbeamten müssen nicht jedes Mal prüfen, wie oft jemand tatsächlich hin- und hergependelt ist.

Hinweis: Durch die Entfernungspauschalen sind sämtliche Aufwendungen abgegolten, die durch die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte und durch Familienheimfahrten veranlasst sind - und zwar unabhängig davon, welches Verkehrsmittel benutzt wird und welche Kosten tatsächlich angefallen sind.  

Information für: alle
zum Thema: Einkommensteuer

Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite

Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite

Scannen Sie ganz einfach mit einem QR-Code-Reader auf Ihrem Smartphone die Code-Grafik links und schon gelangen Sie zum gewünschten Bereich auf unserer Homepage.