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Informationen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer

Steuerbegünstigte Entschädigung: Zwangssituation liegt auch bei gütlicher Einigung vor

Entschädigungen und Abfindungen können nach der sogenannten Fünftelregelung ermäßigt besteuert werden. So wird erreicht, dass für diese außergewöhnlichen Einkünfte statt des (hohen) regulären Einkommensteuertarifs nur ein reduzierter Steuersatz anfällt.

Beispiel: Ein lediger Arbeitnehmer mit einem Bruttoarbeitslohn von 30.000 EUR und Werbungskosten von 1.300 EUR erhält in 2011 eine Abfindung von 100.000 EUR. Nach der Fünftelregelung fällt für die Abfindung eine Einkommensteuer von 34.185 EUR an. Würde man die Abfindung regulär nach dem Grundtarif besteuern, müsste der Arbeitnehmer hierfür eine Steuer von 40.322 EUR zahlen (+ 6.137 EUR)

Voraussetzung für die ermäßigte Besteuerung ist unter anderem, dass die Gelder als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen gewährt werden. Die Entschädigung muss also an die Stelle wegfallender Einnahmen treten. Zudem muss sich der Empfänger der Abfindung in einer Zwangssituation befunden haben. Entweder muss der Ausfall der Einnahmen von Dritten veranlasst worden sein (z.B. vom Arbeitgeber) oder der Empfänger muss dem Wegfall der Einnahmen unter rechtlichem, wirtschaftlichem oder tatsächlichem Druck zugestimmt haben. Denn eine ermäßigte Besteuerung wird nur dann als gerechtfertigt angesehen, wenn sich der Empfänger dem zusammengeballten Zufluss der Einnahmen nicht entziehen kann.

Der Bundesfinanzhof hat jetzt erklärt, dass eine Zwangssituation auch dann vorliegt, wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer sich im Rahmen einer gütlichen Einigung auf eine Entschädigungszahlung verständigen. Auch dann steht der Arbeitnehmer unter einem tatsächlichen Druck, da er aus Gründen der Loyalität und zur Vermeidung weiterer Streitigkeiten der Abfindungszahlung zustimmt.

Hinweis: Die Abfindungszahlung muss also nicht zwingend das Ergebnis eines Rechtsstreits sein. Auch wer eine solche Zahlung freiwillig oder auf "sanften Druck" des Arbeitgebers hin annimmt, kann die Fünftelregelung daher beanspruchen.

Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: Einkommensteuer

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