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Gestaltungsmissbrauch: Augen auf bei Gestaltungen zum Mantelkauf!

Von einem sogenannten Mantelkauf spricht man, wenn jemand eine GmbH erwirbt, die kein eigenes Geschäft mehr betreibt. Aus Sicht des Erwerbers verfügt die GmbH idealerweise über Verlustvorträge, die dann mit den Erträgen aus dem eigenen Geschäft, das man in die GmbH einbringt, verrechnet werden können - so könnte man jedenfalls meinen. Denn in den Augen des Fiskus stellt ein solches Vorgehen einen Missbrauch dar.

Folglich geht ein Verlustvortrag grundsätzlich unter, sofern mehr als die Hälfte der Anteile verkauft wird. In einem Fall, der vor dem Finanzgericht München (FG) verhandelt wurde, wurde als Gegenmaßnahme zum Untergang des Verlustvortrags folgende Überlegung angestellt: Der Altgesellschafter verzichtet auf eine Forderung, die er gegenüber der GmbH hat (beispielsweise Verrechnungskonto). Dies führt bei der GmbH zu einem außerordentlichen Ertrag, der gegen die bestehenden Verlustvorträge "läuft". Auf die Forderung wird aber nur unter der Bedingung verzichtet, dass die Forderung wieder auflebt, sofern die Gesellschaft wirtschaftlich erstarken sollte (sogenannter Verzicht mit Besserungsschein).

Neben den Anteilen selbst wird anschließend auch der Besserungsschein an den neuen Gesellschafter veräußert. Bislang ging man davon aus, dass das Wiederaufleben der Forderung dann beim neuen Gesellschafter zu Betriebsausgaben führt.

Die Richter des FG sehen das jedoch ganz anders. In ihren Augen ist diese Vorgehensweise entweder eine verdeckte Gewinnausschüttung oder gar ein sogenannter Gestaltungsmissbrauch, der zur Rückgängigmachung der Betriebsausgaben führt.

Hinweis: Von einer solchen Gestaltung ist also dringend abzuraten.

Information für: GmbH-Gesellschafter/-GF
zum Thema: Körperschaftsteuer

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