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Schenkung: Welche Erwerbsnebenkosten sind abziehbar?

Während im Erbfall der Abzug von Nachlassverbindlichkeiten gesetzlich geregelt ist, fehlt für Schenkungen eine entsprechende Regelung. Deshalb haben die Finanzbehörden die Behandlung von Erwerbsnebenkosten bei einer Schenkung nun sehr ausführlich erläutert.

Die allgemeinen Erwerbsnebenkosten - beispielsweise für Notar, Grundbuch oder Handelsregister - entstehen erst durch die Schenkung und stellen keine Gegenleistung für das übertragene Vermögen dar. Sie sind voll vom Steuerwert der Zuwendung abzuziehen. Handelt es sich um eine gemischte Schenkung (Entgelt unter Preisniveau), sind die Kosten ebenfalls in vollem Umfang zu berücksichtigen.

Beispiel: Ein Vater übereignet seinem Sohn ein Grundstück im Wert von 500.000 EUR. Die Nebenkosten betragen 8.000 EUR. Der Sohn zahlt eine Gegenleistung von 100.000 EUR. Er hat (500.000 EUR - 100.000 EUR =) 400.000 EUR zu versteuern und kann die Nebenkosten in voller Höhe abziehen. Die Bereicherung beträgt (400.000 EUR - 8.000 EUR =) 392.000 EUR.

Auch wenn zur Schenkung Vermögensgegenstände gehören, für die eine Steuerbefreiung besteht, sind die Erwerbsnebenkosten in vollem Umfang abzuziehen.

Beispiel: Der Vater übereignet dem Sohn ein zu Wohnzwecken vermietetes Grundstück im Wert von 400.000 EUR. Der Sohn hat Erwerbsnebenkosten in Höhe von 6.000 EUR. Er hat den Grundbesitzwert des Grundstücks abzüglich des Abschlages von 10 % (= 40.000 EUR) zu versteuern und kann die Erwerbsnebenkosten in voller Höhe abziehen. Die Bereicherung beträgt (400.000 EUR - 40.000 EUR - 6.000 EUR =) 354.000 EUR.

Trägt der Schenker die Kosten, entsteht eine zusätzliche Schenkung, die die Bereicherung entsprechend erhöht. Der zusätzlichen Bereicherung steht jedoch ein Abfluss durch die Folgekosten gegenüber; die Beträge heben sich also gegenseitig auf. Dies gilt, wenn der Schenker Geld in Höhe der Erwerbsnebenkosten zuwendet, und auch dann, wenn er die Erwerbsnebenkosten (in Abkürzung des Zahlungswegs) selbst begleicht.

Steuer- und Rechtsberatungskosten im Vorfeld der Schenkung hängen nicht unmittelbar mit dem zugewandten Vermögen zusammen und sind deshalb nicht abziehbar. Übernimmt der Schenker die Kosten, kann es sich um eine zusätzliche Zuwendung handeln. Die Kosten für anschließende Gerichtsverfahren sind nicht abziehbar, da es sich um Rechtsverfolgungskosten zur Abwehr der eigenen Schenkungsteuer handelt. Kosten eines Gutachtens für die Wertermittlung sind voll abzugsfähig, sofern sie nicht erst in einem späteren Rechtsbehelfs- oder Gerichtsverfahren entstehen.

Bei einer Vollschenkung fällt keine Grunderwerbsteuer an. Bei einer gemischten Schenkung oder einer Schenkung unter Auflage betrifft die anfallende Grunderwerbsteuer nur den entgeltlichen Teil der Zuwendung. Ein Abzug ist ausgeschlossen.  

Information für: Kapitalanleger
zum Thema: Erbschaft-/Schenkungsteuer

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