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Informationen für Unternehmer

Schuldzinsen auf Kontokorrentkonto: 30-Tage-Zeitraum spricht für Finanzierungszusammenhang

Unternehmer können ihre betrieblich veranlassten Schuldzinsen nur beschränkt als Betriebsausgaben abziehen, sofern sie sogenannte Überentnahmen getätigt haben. Diese liegen vor, wenn dem Betrieb zuvor mehr Mittel durch Entnahmen entzogen wurden, als ihm durch Einlagen und Gewinne zugeführt wurden. Von der Abzugsbeschränkung gibt es aber eine Ausnahme: Schuldzinsen, die auf Darlehen zur Finanzierung von Anlagevermögen entfallen (sogenannte Investitionsdarlehen), können weiterhin unbeschränkt als Betriebsausgaben abgezogen werden.

Ob ein Darlehen als Investitionsdarlehen eingestuft werden kann, richtet sich danach, ob die Darlehensmittel tatsächlich für die Anschaffung von Anlagevermögen verwendet worden sind. Auf eine bloße Verwendungsabsicht des Unternehmers kommt es dagegen nicht an.

Wird ein Darlehensbetrag auf ein betriebliches Kontokorrentkonto überwiesen, von dem nicht nur begünstigte Anlagegüter, sondern auch alle anderen betrieblichen und privaten Aufwendungen bezahlt werden, lässt sich der erforderliche Finanzierungszusammenhang zwischen Darlehensaufnahme und Investition in begünstigtes Anlagevermögen nicht so leicht feststellen. Nach einem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) besteht dieser Zusammenhang jedoch, wenn der Unternehmer seine Investition in Anlagevermögen innerhalb von 30 Tagen vor oder nach Auszahlung des Darlehens über das Kontokorrentkonto bezahlt.

Hinweis: Sofern mehr als 30 Tage zwischen Darlehensauszahlung und Investition liegen, kann der Unternehmer den erforderlichen Finanzierungszusammenhang zwar immer noch nachweisen, allerdings wird es schwieriger für ihn, diesen glaubhaft zu machen.

Zudem entschied der BFH, dass auch Überziehungszinsen auf dem Kontokorrentkonto (Kontokorrentzinsen) unbeschränkt abziehbar sind, soweit sie darauf zurückzuführen sind, dass der Unternehmer seine Investitionen in Anlagevermögen direkt von diesem Konto getätigt hat (ohne ein gesondertes Darlehen aufzunehmen) und dadurch einen negativen Kontensaldo geschaffen bzw. erhöht hat. Die Finanzverwaltung lässt diese Schuldzinsen bisher noch nicht zum unbeschränkten Abzug zu.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Einkommensteuer

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