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Regierungsprogramm Elektromobilität: Änderungen bei der KFZ-Steuer geplant

Um kraftfahrzeugsteuerliche Anreize zum Kauf eines umweltfreundlichen Elektrofahrzeugs zu verstärken, plant die Bundesregierung, die - bereits existierende - Begünstigung für Elektro-Pkws auszuweiten. Bei der Kfz-Steuer wird die schon bestehende fünfjährige Steuerbefreiung für Pkws auf reine Elektrofahrzeuge aller Fahrzeugklassen ausgedehnt und erweitert. Folgende Regelungen sind vorgesehen:

  • Alle vom 18.05.2011 bis zum 31.12.2015 erstmals zugelassenen Pkws, Nutzfahrzeuge, Leichtfahrzeuge und Krafträder werden für zehn Jahre von der Steuer befreit, wenn sie reine Elektrofahrzeuge sind.
  • Im Anschluss an den Zeitraum der zehnjährigen Steuerbefreiung werden reine Elektrofahrzeuge nach dem zulässigen Gesamtgewicht besteuert, wobei sich die reguläre Steuer um 50 % ermäßigt.
  • Bei Erstzulassung vom 01.01.2016 bis zum 31.12.2020 wird die bisherige Steuerbefreiung von fünf Jahren für reine Elektrofahrzeuge fortgeführt.

Hinweis: Damit wird nicht nur der Förderzeitraum verdoppelt, sondern die Förderung, die bisher auf reine Elektro-Pkws beschränkt war, auf Krafträder sowie Nutz- und Leichtfahrzeuge erweitert.

Außerdem ist eine Vereinfachung der kraftfahrzeugsteuerrechtlichen Abgrenzungskriterien hinsichtlich der Fahrzeugklassen und Aufbauarten geplant. Auch hier fließen umweltpolitische Gesichtspunkte ein. Im Rahmen der Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes (KraftStG) sollen folgende Maßnahmen umgesetzt werden:

  • Die verkehrsrechtlichen Feststellungen hinsichtlich der Fahrzeugklassen sollen auch für kraftfahrzeugsteuerrechtliche Zwecke übernommen werden.
  • Die eigenständige kraftfahrzeugsteuerrechtliche Fahrzeugklassifizierung wird aufgegeben, stattdessen erfolgt die Besteuerung nach Hubraum und Schadstoff- bzw. Kohlendioxidemissionen. Für besondere Verwendungszwecke ausgerüstete Fahrzeuge sollen weiterhin nach ihrem verkehrsrechtlich zulässigen Gesamtgewicht besteuert werden.

Die Änderungen des KraftStG treten am Tag nach der Verkündung in Kraft. Dann wirkt die Steuerbefreiung entsprechend zurück auf die seit dem 18.05.2011 erstmals zugelassenen Wagen. 

Information für: Unternehmer
zum Thema: übrige Steuerarten

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