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Jahressteuergesetz 2013: Das soll sich für VL-Sparer ändern

Der Staat fördert die Vermögensbildung durch die Anlage vermögenswirksamer Leistungen (VL), indem er das Finanzamt eine steuer- und sozialabgabenfreie Arbeitnehmer-Sparzulage für bestimmte Anlageformen gewähren lässt. Grundsätzlich haben alle Arbeitnehmer bis zu bestimmten Einkommensgrenzen Anspruch auf die Zulage, so auch Azubis, Aushilfskräfte, 400-EUR-Jobber sowie freiwillige Wehrdienstleistende. Ab dem kommenden Jahr sind in diesem Bereich einige Neuerungen geplant:

Die Lebenspartnerschaft soll mit der Ehe gleichgestellt werden, damit die oben genannten Privilegien auch für eingetragene Lebenspartner gelten. So soll es künftig möglich sein, vermögenswirksame Leistungen (VL) auch zugunsten des nicht dauernd getrenntlebenden Partners anzulegen. Zudem soll die vorzeitige Verfügung über Guthaben aus einem VL-Sparvertrag auch dann unschädlich für die Sparzulagen sein, wenn der Lebenspartner stirbt, erwerbsunfähig wird, an einer Weiterbildungsmaßnahme teilnimmt oder wenn eine neue Lebenspartnerschaft begründet wird.

Anträge auf Arbeitnehmer-Sparzulage können grundsätzlich vier Jahre lang bis zur Verjährung gestellt werden. Wird der Antrag zunächst wegen Überschreitung der Einkommensgrenzen abgelehnt und nachträglich doch Sparzulage festgesetzt, weil ein geänderter Steuerbescheid mit geringerem Ergebnis ergeht, muss der Sparer keinen neuen Antrag stellen. Denn die Festsetzung der Sparzulage muss das Finanzamt dann automatisch nachholen und die Verjährungsfrist wird um ein Jahr verlängert. Das gilt entsprechend, wenn ein Arbeitnehmer aufgrund der Überschreitung der Einkommensgrenzen gar nicht erst eine Sparzulage beantragt hat.

Anstelle der Anlage VL in Papierform soll die elektronische Vermögensbildungsbescheinigung eingeführt und die Arbeitnehmer-Sparzulage nur dann gewährt werden, wenn der Sparer der Finanzverwaltung die erforderlichen Angaben mitteilt. Bisher genügte es, die VL durch die Anlage VL nachzuweisen. Künftig muss der Arbeitnehmer gegenüber dem Anlageinstitut in die elektronische Übermittlung der erforderlichen Daten einwilligen und diesem seine Steueridentifikationsnummer mitteilen. Derzeit ist aber noch offen, wann die Vorbereitungen zur EDV-Umstellung abgeschlossen sein werden. Bis dahin gelten die aktuellen Regelungen mit der Anlage VL in Papierform weiter. 

Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: übrige Steuerarten

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