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Häusliches Arbeitszimmer: Bestandskräftige Bescheide können nicht mehr geändert werden

Durch das Jahressteuergesetz 2010 wurde die Kürzung beim häuslichen Arbeitszimmer insoweit wieder zurückgenommen, dass Arbeitnehmer und Selbständige, denen für ihre berufliche oder betriebliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, ihre Aufwendungen nun wieder steuerlich berücksichtigen können. Durch die Wiederherstellung der bis 2006 geltenden Rechtslage können sie die Aufwendungen für ihr häusliches Arbeitszimmer nämlich als Werbungskosten oder Betriebsausgaben bis 1.250 EUR jährlich abziehen. Hiervon profitieren insbesondere Lehrer, Dozenten, Handelsvertreter und sonstige Außendienstmitarbeiter.

Allerdings ergibt sich aus der Neuregelung kein Anspruch auf Änderung von Bescheiden, die bereits bestandskräftig veranlagt sind. Die Steuerrückzahlung für die Jahre 2007 bis 2010 hängt also davon ab, ob der Fall noch offen ist. Arbeitnehmer, Freiberufler und Unternehmer können die Neuregelung also lediglich in fünf verschiedenen Situationen nutzen:

  1. Sie haben bisher noch keine Erklärung für das fragliche Jahr abgegeben.
  2. Bislang ist noch kein Steuerbescheid ergangen, weil das Finanzamt die eingereichten Formulare noch nicht bearbeitet hat.
  3. Das Finanzamt hat den Steuerbescheid hinsichtlich der Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer vorläufig festgesetzt.
  4. Der gesamte Einkommensteuerbescheid steht noch unter dem Vorbehalt der Nachprüfung.
  5. Gegen den Steuerbescheid ist Einspruch oder ein anderer Rechtsbehelf eingelegt worden, über den noch nicht unanfechtbar entschieden worden ist.

Hinweis: Eine Änderung wegen sogenannter neuer Tatsachen - wenn also Fakten erst nachträglich bekanntgeworden sind - kommt ebenfalls nicht in Betracht. Die Rechtsanwendung und Gesetzesänderungen sind nämlich keine Tatsachen.

Der Abzug als Werbungskosten oder Betriebsausgaben entfällt weiterhin, wenn das häusliche Arbeitszimmer zwar zu mehr als 50 % der gesamten Tätigkeit beruflich genutzt wird, aber nicht den qualitativen Schwerpunkt darstellt (etwa bei Arbeiten nach Feierabend vom heimischen Büro aus).

Information für: Unternehmer, Freiberufler, Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: übrige Steuerarten

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