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Vorsteuerabzug: Unsignierte digitale Rechnung kann ausreichen

Im Internetzeitalter werden Rechnungen häufig nur noch per E-Mail als PDF-Datei versendet. Die Rechnung, die jeder Unternehmer für den Vorsteuerabzug benötigt, liegt ihm dann nicht mehr auf Papier, sondern als elektronisches Dokument vor. Da eine solche Rechnung umsatzsteuerlich durchaus Probleme bereitet, hat das Bundesfinanzministerium (BMF) kürzlich Anwendungsregeln für den Vorsteuerabzug aus elektronischen Rechnungen festgelegt.

Bereits mit Wirkung zum 01.07.2011 hatte der Gesetzgeber durch das Steuervereinfachungsgesetz 2011 die Rechtslage bei den elektronischen Rechnungen vereinfacht: Zuvor konnte aus einer elektronischen Rechnung nur dann ein Vorsteuerabzug geltend gemacht werden, wenn diese digital signiert war. In der Praxis versendete jedoch kaum ein Unternehmer signierte Rechnungen. Bis zum 01.07.2011 war aus diesen Rechnungen somit kein Vorsteuerabzug möglich.

Das BMF hat nunmehr klargestellt, dass für den Vorsteuerabzug ein unsigniertes digitales Dokument ausreicht. Allerdings müssen

  • die Echtheit der Herkunft,
  • die Unversehrtheit des Inhalts und
  • die Lesbarkeit der Rechnung

gewährleistet sein. Um diese Voraussetzungen zu erfüllen, ist ein innerbetriebliches Kontrollverfahren einzurichten. Das BMF gibt Hinweise, wie das Kontrollverfahren auszusehen hat und welche Prüfschritte erforderlich sind.

Hinweis: Sollten Sie für Ihr Unternehmen häufig elektronische Rechnungen über höhere Beträge erhalten, kontaktieren Sie uns bitte. Wir unterstützen Sie gern dabei, falls nötig, ein innerbetriebliches Kontrollverfahren einzurichten. 

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

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