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Bestandskraft: Der Trick mit der Teileinspruchsentscheidung

Ein Einspruch führt dazu, dass das Finanzamt den angefochtenen Steuerbescheid noch einmal komplett überprüfen kann. Die Prüfung beschränkt sich also nicht auf das einzelne vorgebrachte Einspruchsbegehren.

Um einen Steuerbescheid in seiner Gesamtheit nicht allzu lange offenzuhalten, fällen Finanzämter häufig eine sogenannte Teileinspruchsentscheidung. Damit klemmen sie entscheidungsreife Teile des Steuerbescheids sozusagen ab: Für diese wird das Einspruchsverfahren isoliert betrachtet beendet. Nur die noch strittigen Fragen werden weiterverfolgt; alle anderen Punkte werden bestandskräftig.

Hinweis: Darin liegt aber auch ein Nachteil für den Steuerzahler. Da sein Steuerfall dann nicht mehr in seiner Gesamtheit offen ist, kann der Einspruchsführer später keine neuen strittigen Rechtsfragen mehr nachschieben, die sich eventuell aus der neuen Rechtsprechung ergeben.

Von einer Teileinspruchsentscheidung machen die Finanzämter häufig Gebrauch, wenn es um sogenannte Massenverfahren geht. Denn sie wollen verhindern, dass Masseneinsprüche nur deshalb eingelegt werden, um die Steuerbescheide in ihrer Gesamtheit änderbar zu halten.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat jetzt entschieden, dass eine Teileinspruchsentscheidung auch dazu führen darf, dass ein Steuerbescheid hinsichtlich aller unstreitigen Punkte bestandskräftig wird. Der Kläger im Urteilsfall meinte, dass eine Teileinspruchsentscheidung nur erlaubt sei, wenn sie einen tatsächlichen Streitpunkt aus dem Einspruch herausgreife und für sich gesehen bestandskräftig werden lasse. Doch der BFH hielt das Vorgehen des Finanzamts für rechtmäßig.

Hinweis: Somit darf das Finanzamt alle unstrittigen Punkte des Steuerbescheids durch eine Teileinspruchsentscheidung abkoppeln und das Einspruchsverfahren diesbezüglich beenden.

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zum Thema: übrige Steuerarten

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