Aktuelles

Hier informieren wir unsere Mandanten über aktuelle Entwicklungen im Steuerrecht. Wählen Sie die gewünschte Ausgabe per Mausklick an.

Informationen für alle

Verbindliche Auskunft: Der Inhalt kann nicht erzwungen werden

Wenn Sie die steuerlichen Konsequenzen eines bestimmten Handelns (z.B. eines Grundstücksverkaufs) im Vorhinein rechtssicher einschätzen wollen, können Sie beim Finanzamt einen Antrag auf verbindliche Auskunft stellen. Das Amt erklärt Ihnen dann schriftlich, wie es den Sachverhalt steuerlich behandeln wird (falls er wie geschildert eintritt). Dabei bindet sich das Finanzamt an seine Auskunft!

Wer mit dem Inhalt einer verbindlichen Auskunft nicht einverstanden ist, kann sich vor den Finanzgerichten nur eingeschränkt zur Wehr setzen. Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass die Finanzgerichte nur prüfen dürfen, ob die Auskunft in sich schlüssig und nicht augenfällig rechtsfehlerhaft ist. Darüber hinaus ist eine gerichtliche Kontrolle der Auskunft nicht möglich - insbesondere kann die Auskunft nicht mit ihrem kompletten Inhalt auf ihre Rechtmäßigkeit hin überprüft werden.

Hinweis: Die gerichtliche "Kontrolldichte" ist bei einer verbindlichen Auskunft somit geringer als bei einem Steuerbescheid. Wollen Sie Ihr Recht wirksam durchsetzen, sollten Sie daher auf den späteren Steuerbescheid warten, dessen Rechtmäßigkeit von den Finanzgerichten umfassend überprüft werden kann.

Eine verbindliche Auskunft ist ab einem Gegenstandswert von 10.000 EUR gebührenpflichtig. Die Gebühren fallen auch dann an, wenn die Auskunft nicht in Ihrem Sinne ausfällt.

Information für: alle
zum Thema: übrige Steuerarten

Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite

Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite

Scannen Sie ganz einfach mit einem QR-Code-Reader auf Ihrem Smartphone die Code-Grafik links und schon gelangen Sie zum gewünschten Bereich auf unserer Homepage.