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Doppelte Haushaltsführung: Mit der Geliebten in der Zweitwohnung Steuern sparen

Führen Sie einen doppelten Haushalt, können Sie unter anderem die Kosten Ihrer Zweitwohnung, Familienheimfahrten sowie Verpflegungsmehraufwendungen als Werbungskosten abziehen. Nach einem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) ist es dabei unerheblich, wie Sie Ihr Leben in der Zweitwohnung gestalten. Ob Sie dort eine Wohngemeinschaft gründen oder mit Ihrer Geliebten zusammenziehen, ist steuerlich unerheblich. Die gewählte Wohnform kann eine reine Zweckgemeinschaft sein oder auf persönlichen Beziehungen der Mitbewohner beruhen.

Für die steuerliche Anerkennung einer doppelten Haushaltsführung kommt es nach Auffassung des BFH auf zwei andere Aspekte an:

  • Der Zweithaushalt muss errichtet worden sein, um die Arbeitsstätte schneller und unmittelbarer aufsuchen zu können (berufliche Veranlassung).
  • Der Mittelpunkt des Lebensinteresses muss weiterhin am Erstwohnsitz liegen (z.B. am Familienwohnsitz).

Hinweis: Erkennt das Finanzamt eine doppelte Haushaltsführung an, dürfen Sie folgende Kosten steuerlich abziehen:

  • Fahrtkosten anlässlich des Wohnungswechsels zu Beginn und zum Ende der doppelten Haushaltsführung sowie für wöchentliche Heimfahrten an den Erstwohnsitz
  • Verpflegungsmehraufwendungen für die ersten drei Monate nach dem Bezug der Zweitwohnung
  • Kosten der Zweitwohnung, soweit sie angemessen sind
  • Umzugskosten
Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: Einkommensteuer

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