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Mehrere Gewerbebetriebe: Wann keine einheitliche Gewerbesteuererklärung möglich ist

Betreiben Sie als Einzelunternehmer mehrere Filialen? Dann hat sich Ihnen sicher schon öfter die Frage gestellt, ob das Jahresergebnis für die Gewerbesteuer zusammengerechnet oder getrennt betrachtet wird. Die Antwort ist insoweit spannend, als dass sich bei einer Saldierung - etwa des Verlusts aus Geschäft 1 und des Gewinns aus Geschäft 2 - weniger Gewerbesteuerlast ergibt.

In einem jetzt entschiedenen Fall betrieb ein Unternehmer ein Bowlingcenter und eine Spielhalle. Das Finanzgericht Münster hat diese Tätigkeiten als ungleichartig beurteilt, weil es keine finanzielle, organisatorische und wirtschaftliche Verflechtung ausmachen konnte. Da beide Geschäfte als eigenständige Gewerbebetriebe gelten, muss der Verlust des Unternehmers aus seiner Bowlingbahn so lange ungenutzt bleiben, bis er mit derselben wieder schwarze Zahlen erwirtschaftet.

Von mehreren Betrieben eines Unternehmers wird dann ausgegangen, wenn beispielsweise

  • getrennte Bücher und Bankkonten geführt werden (kein finanzieller Zusammenhang),
  • in den Betrieben jeweils eigene Mitarbeiter getrennt beschäftigt werden (kein organisatorischer Zusammenhang) und
  • sich die Geschäfte auch eigenständig betreiben lassen (kein wirtschaftlicher Zusammenhang).

Sieht es mit Ihren Betrieben so oder so ähnlich aus, dann können Sie dem Finanzamt nicht lediglich eine Gewerbesteuererklärung abgeben und Ihre Gewinne und Verluste darin zu einem Endergebnis verrechnen. Vielmehr gibt es für jeden Betrieb einen eigenen Gewerbesteuermessbescheid, der bei Verlusten einen Gewerbeertrag von 0 EUR ausweist.

Information für: Unternehmer, Freiberufler
zum Thema: Gewerbesteuer

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