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Firmenjet: Flugbenzin unterliegt der Mineralölsteuer

Wer mit dem eigenen Firmenflugzeug anreist, wird seine Geschäftspartner in den allermeisten Fällen in Staunen versetzen. Kaum ein anderes Verkehrsmittel transportiert den Geschäftserfolg einer Firma deutlicher nach außen.

Eine Softwarefirma aus Bayern, die ein eigenes Flugzeug besitzt, hat kürzlich vor dem Bundesfinanzhof (BFH) versucht, ihr Flugbenzin von der Mineralölsteuer befreien zu lassen. Das Flugzeug war für private Flüge des Geschäftsführers, für betriebliche Flüge zu Firmen und Messen sowie für Wartungs- und Schulungsflüge eingesetzt worden. Für das Flugbenzin, das für betriebliche Flüge innerhalb Deutschlands verbraucht worden war, beantragte die Firma beim Hauptzollamt die Vergütung der Mineralölsteuer. Das zuständige Finanzgericht (FG) gab ihr zum überwiegenden Teil Recht.

Die Freude währte allerdings nur kurz, denn der BFH widersprach der Sichtweise des FG. Die Bundesrichter beriefen sich auf eine zuvor eingeholte Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH). Darin hatte der EuGH erklärt, dass die Steuerbefreiung für Kraftstoffe nicht für Firmen in Betracht kommt, die ein Flugzeug zur Anbahnung von Geschäftskontakten nutzen. So blieb die Steuerbefreiung auch dem bayerischen Unternehmen versagt.

Hinweis: Von der Steuerbefreiung können nur zugelassene Luftfahrtunternehmen oder solche Unternehmen profitieren, die Luftfahrtdienstleistungen erbringen.

Information für: Unternehmer, GmbH-Gesellschafter/-GF
zum Thema: übrige Steuerarten

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