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Erbschaftsteuer: Befreiung auch für Erben, die die Immobilie erst beziehen müssen

Die Oberfinanzdirektion Rheinland (OFD) hat sich mit der Befreiung selbstgenutzter Familienheime von der Erbschaftsteuer auseinandergesetzt. Für diese sieht der Gesetzgeber unter anderem dann eine Steuerbefreiung vor, wenn der Ehegatte, der eingetragene Lebenspartner oder die Kinder das geerbte Objekt zehn Jahre lang selbst nutzen. Probleme tauchen immer dann auf, wenn der Erbe zum Zeitpunkt des Erbfalls nicht selbst in der Immobilie wohnt.

Nach dem gesetzlichen Wortlaut muss er in diesem Fall unverzüglich ins geerbte Objekt einziehen. Ferner muss sich der Mittelpunkt seines familiären Lebens künftig darin befinden.

Beispiel: Ein Sohn erbt von seiner verstorbenen Mutter ein Reihenhaus, in dem bis zu ihrem Tod nur noch die Mutter selbst gelebt hat. Er beabsichtigt, in das Haus einzuziehen, will es zuvor jedoch umfangreich renovieren. Erst 18 Monate nach dem Erbfall zieht der Sohn ein. Auf die Länge der Arbeiten hatte er keinen Einfluss.

Nach Auffassung der OFD bestehen in diesem Fall keine Bedenken, die Steuerbefreiung für das geerbte Haus zu gewähren. Auch länger anhaltende Renovierungsarbeiten sind unschädlich, wenn sie den unverzüglichen Einzug vorbereiten.

Hinweis: Die Verfügung der OFD stellt noch weitere Beispiele vor - wie einen Abriss wegen Unwirtschaftlichkeit der Renovierung oder die Kündigung eines Mieters wegen Eigenbedarf. Sprechen Sie uns gerne an, wenn Sie in diesem Zusammenhang mehr erfahren wollen.

Information für: Hausbesitzer
zum Thema: Erbschaft-/Schenkungsteuer

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