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Vorsteuerabzug: Wie weit muss der Empfänger den Lieferanten überprüfen?

In einem Fall des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) hatte ein Unternehmer mit einem anderen Unternehmer die Lieferung mehrerer Chargen unbehandelter Akazienstämme vereinbart. Die Lieferungen wurden auch tatsächlich durchgeführt und der belieferte Unternehmer machte Vorsteuern aus diesen geltend. Sein Lieferant gab die Ausgangsumsätze in seiner Steuererklärung an und führte die entsprechende Umsatzsteuer ordnungsgemäß ab. So weit, so gut.

Doch stellte das Finanzamt bei einer Steuerprüfung fest, dass der Lieferant laut seiner Buchführung im Lieferzeitraum gar nicht über die gelieferte Menge Akazienstämme verfügt hatte. Daraufhin versagte es dem Empfänger der Lieferung den Vorsteuerabzug.

Nach dem Urteil des EuGH darf das Finanzamt den Vorsteuerabzug zwar versagen, wenn ihm Anhaltspunkte für Unregelmäßigkeiten oder eine Steuerhinterziehung vorliegen. Im Fall des Akazienkäufers ist es jedoch zu weit gegangen, denn als Empfänger einer Leistung hatte dieser keine umfassenden Nachforschungspflichten hinsichtlich der Buchführung des Vertragspartners. Die Kontrolle obliegt vielmehr den Steuerbehörden, nicht den Unternehmern untereinander.

Hinweis: Zwar handelt es sich um ein Verfahren aus Ungarn. Die Grundsätze können jedoch uneingeschränkt auf das deutsche Recht übertragen werden und müssen daher auch von den deutschen Finanzämtern beachtet werden.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

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