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Vorsteuerabzug: Steuerhinterziehung eines am Umsatz beteiligten Subunternehmers

Unter welchen Voraussetzungen die Finanzbehörden bei einer Steuerhinterziehung den Vorsteuerabzug versagen können, hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) kürzlich entschieden: immer dann nämlich, wenn sie anhand objektiver Umstände nachweisen können, dass der Leistungsempfänger von der Steuerhinterziehung seines Vertragspartners wusste. Eine weitere Möglichkeit besteht, wenn der Empfänger von der Steuerhinterziehung zwar nichts wusste, aber hätte wissen müssen, dass der betreffende Umsatz in eine Steuerhinterziehung verwickelt ist.

Dem Streitfall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Unternehmer hatte für Bauarbeiten einen Subunternehmer beauftragt. Dieser führte die Arbeiten aber nicht selbst aus, sondern beauftragte einen weiteren Subunternehmer. Letzterer beging eine Steuerhinterziehung, da er keine Steuererklärungen abgab. Die Finanzbehörde versagte den Vorsteuerabzug beim ersten Unternehmer.

Nach dem Urteil des EuGH ist dies aber nicht zulässig, weil die Behörde nicht nachgewiesen hat, dass es für den Unternehmer erkennbar war, dass der letzte Subunternehmer Steuern hinterzog. Er selbst hat ja keine Manipulationen - wie die Abgabe falscher Steuererklärungen oder die Ausstellung nichtordnungsgemäßer Rechnungen - vorgenommen, kann die Vorsteuer also geltend machen.

Hinweis: Die Entscheidung ist kein Freibrief für den sorglosen Umgang mit unseriösen Vertragspartnern. Allerdings verlagert der EuGH die Beweislast dafür, dass Manipulationen erkannt werden müssen, auf die Finanzverwaltung.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

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