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Organschaft: Eine Insolvenz kann doppelt teuer werden

Die umsatzsteuerliche Organschaft ist eine besondere Form der Zusammenlegung zweier rechtlich unabhängiger Unternehmen: Besteht zwischen diesen eine Organschaft, sind Sie als ein einheitliches Unternehmen anzusehen. Damit bei der Gesellschaft, die in die andere eingegliedert ist, die Selbständigkeit entfällt, verlangt das Umsatzsteuergesetz bestimmte Eingliederungsmerkmale. Sind diese erfüllt, schuldet die eingegliederte Gesellschaft keine Umsatzsteuer mehr. Die Umsatzsteuer zahlt dann das Unternehmen, das die eingegliederte Gesellschaft aufgenommen hat (Organträger).

Beispiel: Zwischen einem Einzelunternehmen und einer GmbH liegen die Eingliederungsmerkmale vor. Für die Umsätze der GmbH schuldet dann der Einzelunternehmer die Umsatzsteuer. Die Steuer wird jedoch von der GmbH vereinnahmt und muss erst an den Organträger weitergeleitet werden.

Probleme tauchen dann auf, wenn die eingegliederte Gesellschaft insolvent wird. Es kann dann vorkommen, dass im Vorfeld des noch nicht eröffneten Insolvenzverfahrens (vorläufiges Insolvenzverfahren) die GmbH die Umsatzsteuer nicht mehr an den Organträger weiterleitet. Trotzdem muss der Einzelunternehmer die Umsatzsteuer an das Finanzamt zahlen. Gegebenenfalls haftet er auch mit seinem Privatvermögen. Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass ein Erlass der Umsatzsteuer selbst in diesem Fall nicht in Betracht kommt. Der Einzelunternehmer muss diese abführen, obwohl er sie selbst nicht von der GmbH erhalten hat.

Hinweis: Diese Entscheidung zeigt wieder einmal, dass der Erlass von Steuern nur unter sehr strengen Voraussetzungen möglich ist.

Information für: GmbH-Gesellschafter/-GF
zum Thema: Umsatzsteuer

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