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Bestrittene Bekanntgabe: Haftung setzt wirksamen Änderungsbescheid voraus

In letzter Sekunde konnte der Geschäftsführer einer Gerüstbaufirma kürzlich vor dem Bundesfinanzhof (BFH) verhindern, dass das Finanzamt ihn für Umsatzsteuerschulden "seiner" GmbH in Haftung nimmt.

Die Vorgeschichte: Gegenstand der Gesellschaft war die Vermietung von Baugerüsten und der Vertrieb dieser Gerüste in Griechenland. Nachdem die GmbH aufgrund von Umsatzsteuer-Voranmeldungen diverse Vorsteuererstattungen bezogen hatte, kam ein Umsatzsteuer-Sonderprüfer zu dem Ergebnis, dass die Gesellschaft ihre operativen Geschäfte bereits seit ihrer Gründung von Griechenland aus betrieben hatte. Somit lag nach Ansicht des Finanzamts kein inländisches Unternehmen vor, so dass auch kein Anspruch auf Vorsteuererstattung bestand. Das Amt hob daraufhin die Umsatzsteuer-Voranmeldungen auf und erließ entsprechende Abrechnungsbescheide.

Der Geschäftsführer bestritt aber, diese Bescheide jemals erhalten zu haben. Ungeachtet dessen nahm das Amt den Geschäftsführer schließlich per Haftungsbescheid für die Umsatzsteuerschulden in Anspruch.

Der BFH entschied, dass das Finanzamt keinen Haftungsanspruch durchsetzen kann, da es die Steuerbescheide zuvor nicht wirksam aufgehoben hatte. Denn es war nicht nachgewiesen worden, dass dem Geschäftsführer die Bescheide tatsächlich zugegangen sind.

Hinweis: Das Urteil zeigt, dass das Finanzamt vor einer Haftungsinanspruchnahme zunächst einmal eine korrigierte Steuerfestsetzung wirksam bekanntgeben muss. Das Finanzamt trägt dabei die Beweislast dafür, dass dem Steuerpflichtigen die Bescheide auch tatsächlich zugegangen sind. Sofern der Steuerpflichtige den Zugang bestreitet, könnte das Amt die Bescheide in einem zweiten Anlauf per Postzustellungsurkunde zustellen und wäre damit auf der sicheren Seite.

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zum Thema: übrige Steuerarten

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