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Kindergeld und -freibeträge: Welche Aufwendungen des volljährigen Kindes seine Einkünfte mindern

Durch das Steuervereinfachungsgesetz 2011 wird das Einkommen eines volljährigen Kindes seit 2012 nicht mehr überprüft, wenn seine Eltern sogenannte kindbedingte Vergünstigungen beantragen. Für Veranlagungen früherer Jahre sind die Einkünfte und Bezüge des Kindes aber noch relevant. Haben diese den Jahresgrenzbetrag von 8.004 EUR überschritten, entfällt nämlich der Anspruch der Eltern auf Kindergeld, Steuerfreibeträge sowie weitere Vergünstigungen wie Riester-Zulagen und Ersparnisse beim Solidaritätszuschlag.

Daher ist es für Eltern wichtig zu wissen, welche Aufwendungen ihres Kindes dessen Einkünfte und Bezüge mindern. Hierzu haben wir eine Übersicht für Sie zusammengestellt, die auf der aktuellen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs basiert:

Art der Aufwendungen Minderung
  Ja Nein
private Kranken- und Pflegeversicherung X  
gesetzliche Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung X  
Grundsicherung für Arbeitsuchende (ALG II) - es sei denn, das Kindergeld wird an den Sozialleistungsträger abgezweigt oder zur Vereinfachung sofort auf seine Leistung anrechnet X  
Leistungen zur Sicherstellung des Unterhalts X  
Elterngeld - außer der Mindestbetrag von 300 EUR, der auch gezahlt wird, wenn vorher keine Einkünfte erzielt wurden X  
Beiträge als freiwilliges Mitglied einer gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung X  
Privatversicherung für Zahnersatz X  
private Rentenversicherung   X
private Berufsunfähigkeitsversicherung   X
private Zusatzkrankenversicherung   X
Kfz-Haftpflichtversicherung   X
Lohnsteuer   X
Kirchensteuer   X
Solidaritätszuschlag   X
Beiträge zur Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder   X
aufgrund eines Hofübergabevertrags erbrachte Altenteilsleistungen   X
Aufwendungen für das eigene Kind   X
Unterhaltsleistungen an den Ehepartner   X
private Haftpflichtversicherung   X
Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge zu vermögenswirksamen Leistungen   X

 

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zum Thema: Einkommensteuer

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