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Pflegeleistungen: Erben können bis zu 20.000 EUR abziehen

Neben dem persönlichen Freibetrag - je nach Verwandtschaftsgrad zwischen 20.000 EUR und 500.000 EUR - bleibt bei der Erbschaftsteuer ein Erwerb bis zu weiteren 20.000 EUR steuerfrei, wenn der Erbe dem Erblasser unentgeltlich oder gegen unzureichendes Entgelt Pflege oder Unterhalt gewährt hat. Dann ist das Erbe bzw. das Vermächtnis als angemessene Entlohnung anzusehen.

Dabei handelt es sich um einen Freibetrag - und damit weder um eine Freigrenze noch um eine Pauschale. Das bedeutet, dass bei einer geringeren Pflegeleistung auch ein kleinerer Freibetrag abgezogen werden kann - entsprechend dem Wert der erbrachten Pflegeleistung. Hierzu kann man sich an den Sätzen aus dem Leistungskatalog der Pflegeversicherung orientieren, die die gesetzliche Pflegeversicherung bei häuslicher Pflege für Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung zahlt.

Der Anspruch auf häusliche Pflegehilfe beträgt in der Pflegestufe III je Kalendermonat 1.550 EUR und weitere 1.918 EUR in Einzelfällen, in denen ein außergewöhnlich hoher Pflegeaufwand vorliegt, der das übliche Maß der Pflegestufe III weit übersteigt. Dies gilt beispielsweise, wenn im Endstadium von Krebserkrankungen auch in der Nacht mehrfach geholfen werden muss.

Hinweis: Bei der Pflege eines Kindes oder Elternteils besteht eine gesetzliche Unterhaltspflicht, so dass der Freibetrag grundsätzlich nicht in Betracht kommt. Er ist aber selbst dann nicht von vornherein ausgeschlossen. Ist der Erblasser finanziell in der Lage, die Kosten für einen Pflegedienst zu tragen, entfällt die Pflicht der nahen Angehörigen, Unterhalts- bzw. Pflegeleistungen zu erbringen bzw. die Kosten für diese zu übernehmen.

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zum Thema: Erbschaft-/Schenkungsteuer

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