Aktuelles

Hier informieren wir unsere Mandanten über aktuelle Entwicklungen im Steuerrecht. Wählen Sie die gewünschte Ausgabe per Mausklick an.

Informationen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer

Geringfügig entlohnte Arbeit: Minijobber können ab 2013 mehr verdienen

Ab 2013 können Minijobber bis zu 450 EUR im Monat verdienen, ohne darauf Lohnsteuer und Sozialversicherung zahlen zu müssen, denn der Grenzwert für geringfügig Beschäftigte wird an Neujahr um 50 EUR angehoben.

Diese erfreuliche Änderung hat eine zweite Neuregelung zur Folge, durch die Minijobber automatisch rentenversicherungspflichtig werden, sofern sie nicht ausdrücklich darauf verzichten. Tun sie das, bleibt es beim Pauschalbeitrag des Arbeitgebers zur Rentenversicherung von 15 % des Lohns in der gewerblichen Wirtschaft und 5 % in Privathaushalten. Derzeit können geringfügig entlohnte Arbeitnehmer freiwillig in die Rentenkasse einzahlen, wenn sie den Beitrag des Arbeitgebers freiwillig auf 19,6 % aufstocken. Die Umstellung erfolgt nun, da diese Möglichkeit, vollwertige Pflichtbeitragszeiten in der Rentenversicherung zu erwerben, von zu wenigen Minijobbern in Anspruch genommen wird.

Als weitere Folge der Grenzverschiebung bei den Minijobs wird die Gleitzone bei den Midijobs auf 450 EUR bis 850 EUR im Monat erhöht (bisher 400 EUR bis 800 EUR). Midijobber sind zwar im Grundsatz sozialversicherungspflichtig, zahlen aber einen verringerten Betrag. Dieser nähert sich desto mehr an den regulären Satz an, je höher das Gehalt ausfällt. Künftig beträgt er bei 450,01 EUR ca. 10 % des Arbeitsentgelts und steigt ab 850 EUR auf den vollen Arbeitnehmerbeitrag von ca. 20 %.

Hinweis: Für Beschäftigungsverhältnisse, die bereits vor 2013 begründet wurden, gibt es Bestandsschutz. Für Mini- und Midijobber bleiben sowohl die Rentenversicherungsfreiheit bzw. die verringerte Beitragspflicht bestehen als auch die Wahlmöglichkeit zur Aufstockung. Arbeitgeber von geringfügig entlohnten Beschäftigten erhalten ein Informationsblatt der Minijobzentrale über die neue Rechtslage. 

Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: übrige Steuerarten

Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite

Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite

Scannen Sie ganz einfach mit einem QR-Code-Reader auf Ihrem Smartphone die Code-Grafik links und schon gelangen Sie zum gewünschten Bereich auf unserer Homepage.