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Fehlgeschlagener Grundstücksverkauf: Notarkosten sind steuerlich nicht abziehbar

5.000 EUR sind eine Menge Geld - vor allem, wenn sie vergeblich ausgegeben werden. Das hat sich wohl auch ein Vermieter aus Hessen gedacht, der in dieser Höhe Notar- und Gerichtskosten tragen musste, weil der Verkauf seines Mietobjekts fehlgeschlagen war. Der potentielle Käufer hatte zwar den notariellen Kaufvertrag unterschrieben, sah sich danach aber außerstande, den Kaufpreis zu entrichten. Der Vermieter zog die Notbremse, trieb die Rückabwicklung des Vertrags voran und blieb auf den Kosten sitzen.

Nach der Devise "geteiltes Leid ist halbes Leid" wollte er das Finanzamt dann an diesen Kosten beteiligen und machte sie als Werbungskosten in seiner Einkommensteuererklärung geltend. Allerdings scheiterte er vor dem Bundesfinanzhof (BFH):

Die Aufwendungen sind, so der BFH,  zunächst einmal keine Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung, weil sie ausschließlich durch die geplante Veräußerung veranlasst sind. Ein Zusammenhang mit der Vermietungstätigkeit besteht nicht - die Kosten sind ja gerade deshalb angefallen, weil der Vermieter das Objekt nicht mehr vermieten wollte.

Die Aufwendungen können aber auch nicht als Werbungskosten im Rahmen eines privaten Veräußerungsgeschäfts abgezogen werden. Denn zwar wollte der Vermieter das Objekt innerhalb der zehnjährigen Spekulationsfrist verkaufen, aber zu einem Veräußerungsgeschäft ist es letztlich nie gekommen.

Information für: Kapitalanleger, Hausbesitzer
zum Thema: Einkommensteuer

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