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Informationen für Unternehmer

Begünstigte Personenbeförderung: Wie sich die Beförderungsstrecke eines Fahrdienstes berechnet

Die Personenbeförderung mit Kraftfahrzeugen (z.B. mit Bussen) im genehmigten Linienverkehr unterliegt dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 %. Dazu muss entweder

  • die Beförderung innerhalb einer Gemeinde erfolgen oder
  • die Beförderungsstrecke weniger als 50 km betragen.

In einem jetzt entschiedenen Streitfall des Bundesfinanzhofs (BFH) beförderte ein Unternehmer im Auftrag einer GmbH behinderte Jugendliche und Erwachsene mit Bussen zwischen deren Wohnungen und Arbeitsstätten in zwei unterschiedlichen Städten. Das Finanzamt stellte fest, dass die dabei insgesamt zurückgelegte Strecke täglich mehr als 50 km betrug. Nach Auffassung des Unternehmers sollte es jedoch nicht auf die insgesamt gefahrene Entfernung, sondern auf die mit dem einzelnen Fahrgast zurückgelegte Strecke ankommen.

Dieser Auffassung ist der BFH jedoch nicht gefolgt: Da die Beförderungsleistung gegenüber der GmbH erbracht wird, kommt es nicht auf die Entfernung an, die der einzelne Fahrgast zurücklegt. Die Beförderungsstrecke ist daher nach der Entfernung zwischen dem Einstieg des ersten und dem Ausstieg des letzten Fahrgasts zu berechnen. Da diese insgesamt zurückgelegte Strecke mehr als 50 km beträgt, kommt eine ermäßigte Umsatzbesteuerung für die Personenbeförderung nicht in Betracht.

Hinweis: Die Steuerermäßigung gilt auch für Taxen. 

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

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