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Ehrenamtliche Tätigkeit: Ab 2013 bleiben mehr Aufwandsentschädigungen steuer- und sozialversicherungsfrei

Sie Sie ehrenamtlich tätig - etwa für einen gemeinnützigen Verein -, können Sie ab 2013 mehr Aufwandsentschädigungen steuer- und sozialversicherungsfrei behalten. Denn das Gemeinnützigkeitsentbürokratisierungsgesetz, welches das Bundeskabinett Ende Oktober beschlossen hat, erhöht die Freibeträge in zwei Fällen:

Die Einnahmen aus bestimmten nebenberuflichen Tätigkeiten bleiben zurzeit bis zu 2.100 EUR jährlich steuerfrei, weil der sogenannte Übungsleiterfreibetrag vom Gesamtbetrag abgezogen werden kann. Ferner sind sie sozialversicherungsfrei. Begünstigt sind Aufwandsentschädigungen für Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer, im Pflegedienst Tätige und Künstler, die für gemeinnützige Organisationen oder juristische Personen des öffentlichen Rechts nebenberuflich tätig sind (zu nicht mehr als 1/3 der Arbeitszeit eines vergleichbaren Vollzeitjobs). Ab dem Jahreswechsel erhöht sich der Freibetrag auf 2.400 EUR.

2007 wurde eine neue Pauschale fürs Ehrenamt von 500 EUR jährlich eingeführt. Diese kann für jede Art von Tätigkeit für gemeinnützige Vereine, Verbände oder öffentliche Einrichtungen in Anspruch genommen werden - so beispielsweise für die Tätigkeit als Vereinsvorstand, Platz- oder Gerätewart, aber auch für Reinigungs- oder Fahrdienste. Die Ehrenamtspauschale ist an die Voraussetzungen geknüpft, dass die Tätigkeit gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Organisationen fördert und nur nebenberuflich ausgeübt wird. Auch diese Pauschale steigt zum Jahreswechsel - und zwar auf 720 EUR.

Hinweis: Ehegatten können die Pauschalen nicht - wie in anderen Steuerbereichen - einfach verdoppeln. Damit sie für beide Partner in Frage kommen, müssen auch beide begünstigte Tätigkeiten ausüben und dürfen ihre Einnahmen nicht miteinander verrechnen.

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zum Thema: übrige Steuerarten

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