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Informationen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer

Sonderausgaben: Beiträge an ausländische Sozialversicherungsträger werden aufgeteilt

Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung können Arbeitnehmer grundsätzlich als Sonderausgaben mindernd bei der Einkommensteuer geltend machen. Abzugsfähig sind

  1. Altersvorsorgeaufwendungen zur gesetzlichen Rentenversicherung bis zu einem jährlich leicht steigenden Anteil (2012: 74 %; 2013: 76 %),
  2. Vorsorgeaufwendungen zur Basiskranken- und Pflegeversicherung in voller Höhe und
  3. Beiträge zur Arbeitslosenversicherung nur im Ausnahmefall bei geringen Krankenkassenbeiträgen als sonstige Aufwendungen.

Aufgrund der unterschiedlichen Abzugshöhe werden die Beiträge in diese drei Bereiche aufgeteilt. Zahlungen an ausländische Sozialversicherungsträger sind zwar ebenfalls begünstigt, diese lassen sich aber oft nicht genau den verschiedenen Versicherungszweigen zuordnen. In diesem Fall muss der einheitliche Globalbeitrag für die steuerliche Berücksichtigung gesondert behandelt und zugeordnet werden. Das Bundesfinanzministerium hat hierzu eine staatenbezogene prozentuale Aufteilung für den Veranlagungszeitraum 2013 veröffentlicht. Die tabellarische Übersicht ist im Internet unter www.bundesfinanzministerium.de abrufbar (Rubrik: Themen|Steuern|Steuerarten|Einkommensteuer).

Hinweis: Die Aufstellung umfasst nur europäische Länder. Für die Aufteilung von Globalbeiträgen, die an Sozialversicherungsträger in Ländern außerhalb Europas geleistet werden, gibt es keine vergleichbaren Vorgaben. Hier müssen Sie die Beiträge nach den Umständen des Einzelfalls aufteilen. 

Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: Einkommensteuer

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