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Informationen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer

Lohnzuwendung durch Arbeitgeber: Ungünstiger Rabattfreibetrag kann abgewählt werden

Beziehen Sie verbilligte Waren oder Dienstleistungen von ihrem Arbeitgeber, sollten Sie zwei Vorschriften im Einkommensteuergesetz kennen:

  1. Rabattfreigrenze: Vorteile von bis zu 44 EUR pro Monat bleiben steuerfrei. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) wird zur Vorteilsermittlung der günstigste Preis am Markt mit der tatsächlichen Zahlung des Arbeitnehmers verglichen.
  2. Rabattfreibetrag: Für sogenannte Belegschaftsrabatte (z.B. Jahreswagenrabatt eines Automobilherstellers) kann der Arbeitnehmer einen Freibetrag von 1.080 EUR pro Jahr nutzen. Zur Vorteilsberechnung wird der Preis, den er tatsächlich gezahlt hat, mit 96 % des Endpreises verglichen, zu dem die Ware fremden Endverbrauchern im allgemeinen Geschäftsverkehr angeboten wird.

Hinweis: Der Unterschied zwischen einer Freigrenze und einem Freibetrag besteht im Steuerrecht darin, dass beim Überschreiten einer Freigrenze der komplette Betrag steuerpflichtig wird (auch der Betrag unterhalb der Grenze). Beim Überschreiten eines Freibetrags hingegen muss nur der übersteigende Betrag zur Besteuerung herangezogen werden.

Die zweite Variante scheint für den Arbeitnehmer auf den ersten Blick vorteilhafter zu sein, da der Vergleichspreis nur mit 96 % einfließt (Bewertungsabschlag) und der Rabattfreibetrag großzügiger bemessen ist als die monatliche Freigrenze von 44 EUR.

Dennoch kann es in manchen Fällen günstiger sein, die Rabattfreigrenze zu nutzen, nämlich dann, wenn der günstigste Preis am Markt (Vergleichspreis der Rabattfreigrenze) ganz besonders niedrig ist. In solchen Fällen räumt der BFH Arbeitnehmern mittlerweile ein Wahlrecht ein: Sie dürfen den Rabattfreibetrag in ihrer Einkommensteuererklärung "abwählen" und für ihren Belegschaftsrabatt die Besteuerung nach den Regelungen zur 44-EUR-Rabattfreigrenze beantragen.

Die Finanzverwaltung hat ein solches Wahlrecht bislang abgelehnt. Ob sie ihren Standpunkt nach dem BFH-Urteil ändern wird, bleibt abzuwarten.

Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: Einkommensteuer

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