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Informationen für Hausbesitzer

Unverschuldeter Leerstand: Grundsteuer kann teilweise erlassen werden

Als Eigentümer eines bebauten Grundstücks können Sie einen Teilerlass der Grundsteuer beantragen, wenn Ihre Immobilie keine bzw. nur unterdurchschnittliche Erträge abwirft und Sie daran kein Verschulden trifft. Sie müssen also nachweisen, dass Sie die Mietausfälle nicht selbst zu verantworten haben und sich um eine Vermietung bemüht haben. Ein Teilerlass von 25 % wird gewährt, wenn der tatsächliche Rohertrag weniger als die Hälfte des normalen Rohertrags der Immobilie beträgt. Und wer überhaupt keinen Rohertrag erzielt, kann einen Grundsteuererlass von 50 % erhalten.

Hinweis: Die Grundsteuer wird nur auf Antrag erlassen. Als Immobilieneigentümer können Sie einen solchen Antrag bis zum 31.03. des jeweiligen Folgejahres bei den Städten und Gemeinden stellen.

Kürzlich hat der Bundesfinanzhof (BFH) einen Fall untersucht, in dem eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) ein Geschäftsgrundstück mit mehreren Gebäuden erworben hatte. Darin befanden sich zahlreiche Büro-, Lager- und Gewerberäume unterschiedlicher Größe, deren marktgerechte Mieten unterschiedlich hoch waren. Da fünf Raumeinheiten des Gebäudekomplexes leer standen, beantragte die GbR einen Teilerlass der Grundsteuer. Der BFH erklärte daraufhin, dass für jede unvermietete Raumeinheit gesondert zu prüfen ist, ob der Eigentümer den Leerstand selbst zu verantworten hat. Für pauschale Annahmen ist in diesen Fällen also kein Platz!

Information für: Unternehmer, Hausbesitzer
zum Thema: übrige Steuerarten

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