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Kommanditbeteiligung: Veräußerungsgewinn gleicht negatives Kapitalkonto aus

Für die negativen Einkünfte eines Kommanditisten gibt es eine gesetzliche Sonderregelung in § 15a des Einkommensteuergesetzes (EStG). Hiernach darf der Anteil eines beschränkt haftenden Gesellschafters am Verlust der Kommanditgesellschaft (KG) mit anderen Einkünften nur insoweit ausgeglichen werden, als seine Haftungssumme nicht überschritten wird. Die unberücksichtigten Verluste gehen jedoch nicht verloren, sondern mindern die Gewinne, die der Kommanditist in späteren Jahren aus seiner KG-Beteiligung erzielt.

Die zugewiesenen Verluste sind also zunächst einmal insoweit nicht abzugsfähig, als sich dadurch ein negatives Kapitalkonto ergeben oder erhöhen würde. Dies lässt sich vermeiden, wenn das Kapitalkonto vor Abschluss des Wirtschaftsjahres - etwa durch Aufstocken des Einlagekontos über eine Geldzahlung oder Sacheinlage - erhöht wird. Dabei sind nur die Verluste des laufenden, nicht aber die des Vorjahres ausgleichsfähig.

Das Finanzgericht Münster (FG) hat hierzu entschieden, dass ein laufender Verlust das negative Kapitalkonto des Kommanditisten nicht erhöht, wenn der Kommanditist im selben Jahr einen Veräußerungsgewinn erzielt, weil er etwa wegen der schlechten Ertragslage der KG seine Beteiligung abstößt. Übersteigt dieser Gewinn seinen Anteil am laufenden Verlust und seinen nach § 15a EStG verrechenbaren Verlustanteil des Vorjahres, darf das Finanzamt den laufenden Verlust ebenfalls verrechnen, sofern sich das negative Kapitalkonto dadurch erhöht hat.

Laut FG müssen die Beamten den laufenden Verlust als ausgleichsfähig behandeln, weil er weder zur Entstehung noch zur Erhöhung eines negativen Kapitalkontos führt. Der Aufgabegewinn, der zur Besteuerung der in den veräußerten Anlagegütern enthaltenen stillen Reserven führt, stellt nämlich einen Gewinn aus dem KG-Vermögen dar. Dieser ist zunächst mit dem verrechenbaren Verlust des Vorjahres und dann mit dem Verlust der laufenden Periode zu verrechnen. Da dies zu einem positiven Saldo des Kapitalkontos am Ende des Wirtschaftsjahres führt, ist ein negativer Zwischenstand während des laufenden Jahres nach Ansicht des FG unerheblich.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Einkommensteuer

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