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Versicherungsunternehmen: Wie das Blockwahlrecht 2001 anzuwenden ist

Mit Einführung des sogenannten Halb- bzw. mittlerweile Teileinkünfteverfahrens wurden Dividenden und Veräußerungsgewinne grundsätzlich von der Körperschaftsteuer befreit. Lediglich 5 % sind pauschale, nicht abzugsfähige Betriebsausgaben. Kehrseite der Medaille ist, dass sich weder Teilwertabschreibungen auf Beteiligungen noch Veräußerungsverluste mehr auswirken.

Auf Kranken- und Lebensversicherungen ist diese Befreiungsvorschrift grundsätzlich nicht anzuwenden. Leider gilt das aber erst ab dem Veranlagungszeitraum 2004, so dass die Befreiung in den Jahren 2001 bis 2003 auch die oben genannten Versicherungsunternehmen betraf. Und genau in diesem Zeitraum mussten die Versicherer, die im Wesentlichen in Wertpapiere und Beteiligungen investierten, derbe Wertverluste hinnehmen, die sie aufgrund des Übergangs zum Halbeinkünfteverfahren - wie oben geschildert - nicht steuerlich geltend machen konnten.

Um den Versicherungsunternehmen unter die Arme zu greifen, erlaubte ihnen der Gesetzgeber für die Jahre 2001 bis 2003, einheitlich und unwiderruflich einen Antrag zu stellen, nach dem sie die Verluste zu 80 % geltend machen konnten und Dividenden spiegelbildlich zu 80 % steuerpflichtig waren. Dieses sogenannte Blockwahlrecht konnte bis zum 30.06.2004 ausgeübt werden.

Jüngst kamen jedoch Zweifel auf, was die zeitliche Anwendung des Blockwahlrechts für 2001 betrifft. Mit ihrer aktuellen Verfügung gibt die Oberfinanzdirektion Frankfurt Abhilfe: Danach bleibt es bei der allgemeinen Regelung, dass inländische Dividenden nicht zu 80 %, sondern zu 100 % steuerpflichtig sind. Nur ausländische Dividenden sind also im Jahr 2001 zu 80 % steuerpflichtig.

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zum Thema: Körperschaftsteuer

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