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Umsatzsteuerbefreiung: Wann gilt eine Stellplatzvermietung als langfristig angelegt?

Im Fall einer Campingplatzbetreiberin hat das Finanzgericht Niedersachsen (FG) entschieden, dass keine kurzfristige Vermietung vorliegen kann, wenn schon beim Abschluss des Mietvertrags eine langfristige Vermietung beabsichtigt war. Auf dem Campingplatz, um den sich der Streit drehte, konnten die Pächter die Standplätze zwischen dem 01.05. und dem 15.09. eines Jahres nutzen. Das Pachtverhältnis verlängerte sich laut Vertrag automatisch um eine weitere Saison, wenn es nicht drei Monate vor Ablauf der Pachtzeit gekündigt wurde.

Im finanzgerichtlichen Verfahren stellte sich die Frage, ob es sich hierbei um eine steuerpflichtige oder eine steuerfreie Vermietung handelt. Nach deutschem Recht unterliegt die kurzfristige Vermietung eines Stellplatzes - von maximal sechs Monaten - nämlich der Umsatzsteuer. Allerdings kommt es dabei nicht auf die tatsächliche, sondern die beabsichtigte Dauer der Vermietung an.

Zwar konnte die jährliche Nutzung im Streitfall gar nicht mehr als 4,5 Monate umfassen, aber trotzdem ging das FG davon aus, dass von Anfang an eine langfristige Vermietung beabsichtigt war. Denn wegen der relativ langen Kündigungsfrist gingen die Vertragsparteien seiner Ansicht nach von einer Nutzung des Stellplatzes über mehrere Jahre aus.

Hinweis: Diese Entscheidung hat erhebliche Auswirkungen, wenn bereits Umsatzsteuer im Mietvertrag oder in Rechnungen gesondert ausgewiesen wurde. Sind Sie in einem ähnlich gelagerten Fall fälschlicherweise von einer Steuerpflicht ausgegangen, müssen Sie diese Dokumente korrigieren.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

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