Aktuelles

Hier informieren wir unsere Mandanten über aktuelle Entwicklungen im Steuerrecht. Wählen Sie die gewünschte Ausgabe per Mausklick an.

Informationen für alle

Luftverkehrsteuer: Keine steigenden Tarife für das laufende Jahr

Starten Sie eine geschäftliche oder private Reise von einem deutschen Flughafen aus, zahlen Sie 2013 keine höhere Ticketsteuer als 2012. Die für 2012 vorgenommene Tarifminderung um 6,27 % wird für das Jahr 2013 fortgeschrieben; die Luftverkehrsteuer beträgt also weiterhin

  • 7,50 EUR (statt 8 EUR wie 2011) für Flüge mit einem Ziel im Inland, in Europa oder Tunesien,
  • 23,43 EUR (statt 25 EUR) bei einer Distanz von bis zu 6.000 km (z.B. nach Ägypten, Israel, Nigeria oder in die Vereinigten Arabischen Emirate) und
  • 42,18 EUR (statt 45 EUR) bei noch längeren Flugstrecken.

Die Absenkung der Steuersätze hatte sich aus der Einbeziehung des Luftverkehrs in den europäischen Emissionshandel ergeben: Die Mehrkosten für die Zuteilung der CO2-Zertifikate führten aufgrund einer Deckelung zur Verringerung der Steuersätze.

Der Luftverkehrsteuer unterliegt jeder Abflug durch ein Luftverkehrsunternehmen von einem inländischen Startort aus. Erfasst werden aber nur Abflüge von motorisierten Flugzeugen, die regelmäßig und gewerblich Passagiere befördern. Daher betrifft die Steuer beispielsweise keine

  • Flüge zu den deutschen, niederländischen und dänischen Nordseeinseln, die nicht mit dem Auto oder der Bahn erreicht werden können,
  • Privatflüge - weder allein noch mit Fluggästen -,
  • Flüge mit Luftschiffen oder Segelflugzeugen,
  • Transferflüge, Zwischenlandungen in Deutschland und inländische Zubringerflüge,
  • Rundflüge und auch keine
  • medizinisch notwendigen Flüge.

Hinweis: Da die Fluggesellschaften die Steuer auf die Ticketpreise aufgeschlagen und so direkt an die Fluggäste weitergegeben haben, sind Geschäfts-, Privat- und Dienstreisen entsprechend teurer geworden. Daher kann es sich immer lohnen, die grenznahen Flughäfen - etwa Luxemburg, Basel oder Maastricht - im Auge zu behalten. 

Information für: alle
zum Thema: übrige Steuerarten

Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite

Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite

Scannen Sie ganz einfach mit einem QR-Code-Reader auf Ihrem Smartphone die Code-Grafik links und schon gelangen Sie zum gewünschten Bereich auf unserer Homepage.