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Außergewöhnliche Belastungen: Eheschließung mit ausländischem Staatsbürger ist Privatvergnügen

Frischvermählte können die Kosten ihrer Trauung auch dann nicht als außergewöhnliche Belastung bei der Einkommensteuer geltend machen, wenn diese besonders hoch ausgefallen sind, weil ein Ehepartner ausländischer Staatsbürger ist und beispielsweise aus Übersee stammt. Derartige Aufwendungen entstehen nicht zwangsläufig, da in aller Regel niemand gezwungen ist, einen ausländischen Partner zu heiraten. Insoweit sind die neben den üblichen Hochzeitskosten anfallenden Unkosten - wie etwa besondere Verwaltungsgebühren, Aufwendungen für Dolmetscherleistungen oder teure Anreisen nach Deutschland - ausschließlich privat motiviert.

Zwangsläufig sind solche Aufwendungen,

  • denen sich der Betroffene aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann,
  • die den Umständen nach notwendig sind und
  • die einen angemessenen Betrag nicht übersteigen.

Vor diesem Hintergrund sind die Aufwendungen für eine interkontinentale Vermählung

  • zum einen nicht außergewöhnlich, weil eine Eheschließung - selbst mit einem ausländischen Staatsbürger - kein ungewöhnlicher Vorfall ist, und
  • zum anderen nicht zwangsläufig entstanden, weil die Lebensgefährten nicht gezwungen waren, einander zu heiraten.
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zum Thema: Einkommensteuer

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