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Gestreckte Verlustverrechnung: Gewerbesteuerliche Mindestbesteuerung ist verfassungsgemäß

Wie im Einkommensteuerrecht ist auch im Gewerbesteuerrecht eine jahresübergreifende Verlustverrechnung möglich. Überschreiten die Gewinne und Verluste allerdings die Millionenmarke, kommt bei beiden Steuerarten eine Verlustverrechnungsbeschränkung zum Zuge: die sogenannte Mindestbesteuerung. Danach dürfen Verluste aus Vorjahren bis zu einem Gewerbeertrag von 1 Mio. EUR unbeschränkt abgezogen werden, darüber hinaus sind sie nur noch zu 60 % des verbleibenden Gewerbeertrags abziehbar.

Beispiel: Ein Gewerbebetrieb erwirtschaftet in 2012 einen Gewerbeertrag (vor Verlustabzug) von 1.500.000 EUR. Zum 31.12.2011 besteht ein Verlustvortrag von 2.000.000 EUR. Der Gewerbeertrag für 2012 ermittelt sich wie folgt:

Gewerbeertrag vor Verlustabzug 1.500.000 EUR
./.Sockelbetrag 1.000.000 EUR
= Zwischenergebnis 500.000 EUR
./. 60 % von 500.000 300.000 EUR
= Gewerbeertrag nach Verlustabzug 200.000 EUR

Trotz des hohen Verlustvortrags aus 2011 muss der Gewerbebetrieb 2012 also einen Gewerbeertrag von 200.000 EUR versteuern. Der Verlustvortrag kann wegen der Mindestbesteuerung nur mit 1.300.000 EUR verrechnet werden, der Restbetrag von 700.000 EUR ist erst in Folgejahren steuerlich nutzbar.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat kürzlich entschieden, dass die gewerbesteuerliche Mindestbesteuerung mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Das gilt nach Auffassung des Gerichts sogar dann, wenn der Verlust wegen der zeitlichen Streckung der Verlustverrechnung später endgültig untergeht.

Im Urteilsfall hatte ein Unternehmen ein Flugzeug verkauft. Den damit erzielten Veräußerungsgewinn konnte es wegen der Mindestbesteuerung nicht komplett mit seinen Altverlusten verrechnen, so dass Gewerbesteuer anfiel. Und auch den zeitlich hinausgeschobenen Verlustvortrag konnte es nicht mehr steuerlich nutzen, weil die Gesellschaft ihre Tätigkeit im Veräußerungsjahr eingestellt hatte.

Hinweis: Auch die im Einkommensteuerrecht geltende Mindestbesteuerung ist nach einem aktuellen BFH-Urteil in ihrer Grundkonzeption verfassungsgemäß.

Information für: Unternehmer, GmbH-Gesellschafter/-GF
zum Thema: Gewerbesteuer

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