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Informationen für Hausbesitzer

Haushaltsnahe Dienstleistungen: Schneebeseitigung auf öffentlichen Gehwegen ist begünstigt

Zwar wird das Wetter immer unbeständiger, aber ein- oder zweimal hat es in diesem Winter auch bei Ihnen ordentlich geschneit, oder? Zwar macht das Selbstschippen keinen Spaß und die Vergabe der Arbeit an Dienstleister weitere Kosten, aber immerhin gibt es jetzt eine gute Nachricht: Als privater Hausbesitzer oder Mieter können Sie Ihre Aufwendungen für den Winterdienst auch dann als haushaltsnahe Dienstleistungen absetzen, wenn Sie zur Schneeräumung auf öffentlichen Gehwegen verpflichtet sind. Der Winterdienst gilt dann als notwendiger Anhang zur Haushaltsführung im öffentlichen Raum und damit als im Haushalt erbracht.

Indem es die Reinigungs- und Räumarbeiten auf dem Privatgelände nicht von denen auf dem öffentlichen Raum vor dem Grundstück trennt, wendet sich das Finanzgericht Berlin-Brandenburg ausdrücklich gegen das Bundesfinanzministerium. Die Finanzverwaltung begünstigt nämlich nur Dienstleistungen auf dem Privatgrundstück, wenn eine konkrete Verpflichtung zur Schneeräumung besteht.

Zur räumlichen Ausdehnung des Haushalts gibt es bereits mehrere Urteile anderer Finanzgerichte. Diese ziehen den bei der alten Eigenheimzulage verwendeten Begriff "zur Wohnung gehörender Grund und Boden" heran. Und sie schließen es nicht aus, außerhalb der Grundstücksgrenze geleistete Dienste trotz rechtlicher Pflichten des Anliegers in den haushaltsnahen Bereich einzubeziehen. Nach der neuen Förderung gilt das Grundstück jedenfalls dann nicht als räumliche Grenze, wenn eine Tätigkeit selbst als haushaltsnahe Dienstleistung zu berücksichtigen ist.

Information für: Hausbesitzer
zum Thema: Einkommensteuer

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