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Sachentnahmen: Neue Pauschbeträge für Gastronomie und Lebensmitteleinzelhandel

Das Bundesfinanzministerium hat die ab 2013 geltenden Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben in der Gastronomie und im Lebensmitteleinzelhandel veröffentlicht.

Beispiel: Ein Bäcker nimmt für das Familienfrühstück am Sonntagmorgen acht Brötchen aus seiner Bäckerei mit nach Hause. Diese Sachentnahme muss er mit dem Einkaufspreis der Zutaten versteuern.

Das gilt für jeden Gegenstand, den ein Unternehmer seinem Unternehmen entnimmt. Damit aber nicht alle Artikel einzeln versteuert werden müssen, besteht die Möglichkeit, die Entnahmen monatlich pauschal zu verbuchen. Die Pauschbeträge basieren auf Erfahrungswerten. Deshalb sind auch keine individuellen Zu- oder Abschläge erlaubt; die Beträge können nicht wegen abweichender Trink- bzw. Essgewohnheiten verringert werden.

Die Pauschalen berücksichtigen das im jeweiligen Gewerbezweig übliche Warensortiment. Bei gemischten Betrieben - wie beispielsweise Bäckereien mit Lebensmittelangebot oder Gastwirtschaften - ist der jeweils höhere Betrag der entsprechenden Gewerbeklasse anzusetzen. Für die Entnahme von Tabakwaren, die nicht in den Pauschalen enthalten sind, ist ein zusätzlicher Betrag hinzuzuschätzen.

Es gelten die folgenden Jahreswerte:

  • Gast- und Speisewirtschaften, die ausschließlich kalte Speisen abgeben: 1.107 EUR (bei 7 % Umsatzsteuer) und 929 EUR (bei 19 % Umsatzsteuer) = 2.036 EUR
  • Gast- und Speisewirtschaften, die kalte und warme Speisen abgeben: 1.527 EUR (7 %) und 1.667 EUR (19 %) = 3.194 EUR
  • Bäckereien: 1.133 EUR (7 %) und 382 EUR (19 %) = 1.515 EUR
  • Fleischereien: 878 EUR (7 %) und 789 EUR (19 %) = 1.667 EUR
  • Getränkeeinzelhandel: 90 EUR (7 %) und 280 EUR (19 %) = 370 EUR
  • Cafes und Konditoreien: 1.095 EUR (7 %) und 611 EUR (19 %) = 1.706 EUR

Es handelt sich um Nettowerte ohne Umsatzsteuer.

Hinweis: Grundsätzlich muss für jede Person eines Haushalts der Pauschbetrag einmal angesetzt werden. Für Kleinkinder bis zum vollendeten zweiten Lebensjahr entfällt der Ansatz. Bis zum vollendeten zwölften Lebensjahr ist nur ein hälftiger Pauschbetrag zu versteuern.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

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