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Vorsteuerabzug: Sofortiger Abriss der Gebäude schadet nicht

Nach einem neuen Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) kann die Vorsteuer aus dem Erwerb eines Grundstücks einschließlich der darauf gebauten Gebäude auch dann gezogen werden, wenn die Gebäude unmittelbar nach dem Erwerb abgerissen werden.

In dem Verfahren ging es um folgenden Sachverhalt: Eine Gesellschaft hatte ein Grundstück erworben, auf dem sich noch Gebäude befanden. Bereits beim Erwerb war geplant, die Gebäude abzureißen, um eine Wohnanlage zu errichten. Daran störte sich die Finanzverwaltung - sie vermisste den unmittelbaren Zusammenhang zwischen der Eingangsleistung (Anschaffung der Gebäude) und den steuerpflichtigen Ausgangsumsätzen - und versagte der Gesellschaft den Vorsteuerabzug.

Dieser sehr strengen Auffassung ist der EuGH nicht gefolgt: Für den Vorsteuerabzug aus dem Erwerb der Gebäude kommt es nicht darauf an, ob diese gleich wieder abgerissen werden. Entscheidend ist vielmehr, ob zwischen dem Abriss und den späteren, steuerpflichtigen Umsätzen aus der Errichtung der Wohnanlage ein Zusammenhang besteht. Dieser war im Urteilsfall gegeben, da der Abriss der Vorbereitung der späteren Bebauung diente.

Hinweis: Grundstückslieferungen - einschließlich der auf diesen befindlichen Gebäude - sind umsatzsteuerfrei. Es muss ausdrücklich auf die Steuerfreiheit verzichtet werden (Option), um die Vorsteuer abziehen zu können. Die Option ist nur möglich, wenn der Käufer das Grundstück für sein Unternehmen erwirbt.

Information für: Unternehmer, Hausbesitzer
zum Thema: Umsatzsteuer

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