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Familienförderung: Einkommensschwache Eltern dürfen Kinderbonus behalten

Können Sie sich noch an den Kinderbonus erinnern? Im Jahr 2009 hatte der Gesetzgeber das sogenannte Konjukturpaket II geschnürt und darin geregelt, dass Eltern für jedes Kind einen Einmalbetrag von 100 EUR zusätzlich zum Kindergeld erhalten. Von diesem Bonus sollten vor allem Familien mit kleinem Einkommen profitieren.

Bislang war noch nicht höchstrichterlich geklärt, ob Sozialleistungsträger den Kinderbonus (so wie das Kindergeld) abzweigen konnten, wenn sie für den Unterhalt des Kindes aufkamen. Nun hat der Bundesfinanzhof endlich für Klarheit gesorgt und entschieden, dass der Bonus den Eltern zusteht und nicht an den Sozialleistungsträger abgegeben werden muss. Das Gericht liefert für diese Entscheidung gleich zwei Argumente:

  • Es gilt der Grundsatz, dass ein bereits ausgezahltes Kindergeld nicht mehr an den Sozialleistungsträger abgezweigt werden darf. Genauso verhält es sich beim Kinderbonus, der direkt an die Eltern ausgezahlt wird.
  • Eine Abzweigung an den Sozialleistungsträger steht ferner nicht in Einklang mit dem gesetzgeberischen Zweck, einkommensschwache Familien zu fördern. Eine Anrechnung der Einmalzahlung auf die Sozialleistungen hat der Gesetzgeber nicht vorgesehen, so dass auch die Abzweigung an andere Stellen seinen Intentionen widersprechen würde.
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