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Informationen für Kapitalanleger

Steuerbescheinigung für Kapitalerträge: Neue Vorgaben vom Fiskus

Inländische Kreditinstitute müssen ihren Kunden auf Verlangen eine Steuerbescheinigung über ihre Kapitalerträge nach amtlich vorgeschriebenem Muster ausstellen. Diese Verpflichtung besteht unabhängig vom tatsächlichen Steuerabzug. Auch die Vorlage einer Nichtveranlagungsbescheinigung entbindet davon nicht. Das Bundesfinanzministerium hat jetzt neue Muster für die Steuerbescheinigungen veröffentlicht und ausführlich zum Umfang der nötigen Angaben Stellung genommen:

Banken geben die Höhe der Kapitalerträge nach der Verlustverrechnung und vor der Berücksichtigung des Sparer-Pauschbetrags als positiven Saldo an. Bei rotem Saldo erfolgt der Ausweis entsprechend für allgemeine Verluste oder Verluste aus Aktienveräußerungen. Hierzu muss der Anleger einen Antrag auf Verlustbescheinigung stellen.

Grundsätzlich darf nur eine einzige Jahressteuerbescheinigung ausgestellt werden. Unterhalten Ehegatten ein gemeinschaftliches Konto oder Depot, lautet die Bescheinigung auf die Namen beider Gatten. Das gilt auch für Gemeinschaftskonten und -depots von eheähnlichen Gemeinschaften und eingetragenen Lebenspartnern.

Bei Personengemeinschaften wird über die steuerliche Zurechnung der Erträge und Abzugsbeträge grundsätzlich erst im Rahmen der gesonderten Feststellung der Einkünfte aus Kapitalvermögen im Finanzamt entschieden. Aus diesem Grund wird die Bescheinigung auf den Namen der Gemeinschaft ausgestellt.

Sind in der Steuerbescheinigung Kapitalerträge und Kapitalertragsteuer zu niedrig ausgewiesen, kann die Bank eine Berichtigung vornehmen oder eine ergänzende Bescheinigung ausstellen. Muss eine fehlerhafte Bescheinigung zurückgefordert werden und gibt sie der Kunde nicht innerhalb eines Monats zurück, wird das Finanzamt benachrichtigt.

Hinweis: Besonders detailliert geht der Erlass auf ausländische thesaurierende Investmentvermögen ein, da es hier sowohl bei der Veräußerung oder Rückgabe als auch den bis dahin schon aufgelaufenen und neuen Erträgen eine Reihe von Besonderheiten und Ausnahmen gibt. Anleger müssen hier in der Regel die Fondserträge in der Steuererklärung angeben. Insoweit sind Fonds mit einer ISIN, die mit DE beginnt, aus Steuersicht vorzuziehen. 

Information für: Kapitalanleger
zum Thema: Einkommensteuer

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