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Kfz-Steuer: Halter oder Fahrer muss mindestens für einen Monat zahlen

Die Steuerpflicht für inländische Kfz besteht, solange diese zum Verkehr zugelassen sind - mindestens jedoch für einen Monat. Das gilt auch für Wagen, die nur kurzzeitig zugelassen werden. Wird ein Fahrzeug in ein und demselben Monat mehrmals außer Betrieb gesetzt und wieder angemeldet, hat jede einzelne Zulassung die Mindestbesteuerung zur Folge. Die Kfz-Steuer ist nämlich keine aufs Fahrzeug bezogene Objekt-, sondern eine Verkehrsteuer, die auf die Teilnahme am Rechts- und Wirtschaftsverkehr - in diesem Fall auf das Bereithalten eines Verkehrsmittels - erhoben wird. Lediglich bei einem Halterwechsel endet die Steuerpflicht auf den Tag genau.

Wird ein Fahrzeug ohne Zulassung auf öffentlichen Straßen benutzt, besteht die Steuerpflicht, solange die widerrechtliche Benutzung andauert - mindestens jedoch für einen Monat. Steuerschuldner ist jede Person, die mit dem Wagen fährt. Bei mehrfacher widerrechtlicher Benutzung durch dieselbe Person innerhalb eines Monats wird die Kfz-Steuer für den Mindestzeitraum nur einmal festgesetzt und bei einem darüber hinausgehenden Nutzungszeitraum auf den Tag genau. Teuer wird es, wenn verschiedene Personen den Wagen widerrechtlich fahren. Dann entsteht die Steuer für jeden Benutzer einmal - selbst dann, wenn alle Fahrten im Mindestzeitraum stattgefunden haben. Die Besteuerung wegen widerrechtlicher Benutzung entfällt jedoch, wenn das Halten des Wagens von der Kfz-Steuer befreit wäre. So sind etwa reine Elektrofahrzeuge, die seit dem 18.05.2011 erstmals zugelassen wurden, für zehn Jahre steuerbefreit.

Kommt es innerhalb des Mindestzeitraums sowohl zu einem kurzzeitigen Halten als auch zu einer widerrechtlichen Benutzung, fällt die Steuer für beide Handlungen je einmal mindestens für einen Monat an. Das gilt unabhängig von der Reihenfolge und auch davon, ob es sich um dieselbe Person oder verschiedene Fahrer handelt.

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zum Thema: übrige Steuerarten

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